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Senkung der Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen

Mag. Ingo Gruss

Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde die Kfz-Steuer ab 1.1.2011 für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht auf folgende Steuerbeträge/Monat pro angefangener Tonne gesenkt:

• Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen EUR 1,55 je Tonne (bisher: EUR 2,54), jedoch mindestens EUR 15,00(bisher: EUR 12,80)

• Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen: EUR 1,70 (bisher: EUR 2,72)

• Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen: EUR 1,90 (bisher: EUR 3,08), höchstens EUR 80,00 (bisher: EUR 123,40); bei Anhängern höchstens EUR 66,00 (bisher: EUR 98,72).

Der Kfz-Steuer unterliegen Kraftfahrzeuge und Anhänger mit mehr als 3,5 Tonnen höchst zulässigem Gesamtgewicht. Die Steuer ist nach wie vor vom Steuerschuldner (Zulassungsbesitzer) jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats an jenes Finanzamt zu entrichten, dem auch die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners obliegt.

Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde die Kfz-Steuer ab 1.1.2011 für jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht auf folgende Steuerbeträge/Monat pro angefangener Tonne gesenkt:

• Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen EUR 1,55 je Tonne (bisher: EUR 2,54), jedoch mindestens EUR 15,00 (bisher: EUR 12,80)
• Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen: EUR 1,70 (bisher: EUR 2,72)
• Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen: EUR 1,90 (bisher: EUR 3,08), höchstens EUR 80,00 (bisher: EUR 123,40); bei Anhängern höchstens EUR 66,00 (bisher: EUR 98,72).

Der Kfz-Steuer unterliegen Kraftfahrzeuge und Anhänger mit mehr als 3,5 Tonnen höchst zulässigem Gesamtgewicht. Die Steuer ist nach wie vor vom Steuerschuldner (Zulassungsbesitzer) jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats an jenes Finanzamt zu entrichten, dem auch die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners obliegt.

Mag. Ingo Gruss

Mag. Ingo Gruss

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger

Die Schwerpunkte in der Tätigkeit von Ingo Gruss sind die Prüfung von mittelständischen Unternehmen, Unternehmensstrukturierungen sowie die laufende Beratung von KMUs. Daneben hat er ein tiefgehendes Know-How in der Betreuung von gemeinnützigen Einrichtungen. Ingo Gruss ist Absolvent der Wirtschaftsuniversität Wien und Mitglied der Qualitätsprüfungskommission der Abschlussprüferaufsichtsbehörde.

e: ingo.gruss@tu.tax