

Ab Juli 2026 treten mehrere steuerliche und arbeitsrechtliche Änderungen in Kraft die wir nachfolgend für Sie zusammengefasst haben.
Paketsteuer ab 1. Oktober 2026
Die geplante Paketsteuer von € 2 je zugestelltem Paket soll ab 1.10.2026 für Versandhändler gelten, die im Vorjahr mehr als € 100 Mio. inländische Versandhandelsumsätze erzielt haben. Betroffen sind Fernabsatzverträge und Online-Plattform-Verkäufe an Konsumenten (nicht an Unternehmer). Steuerschuldner ist der Versandhändler. Ein Parlamentsbeschluss steht noch aus.
Bereits ab 1.7.2026 gilt EU-weit: Für Paketsendungen mit einem Warenwert unter € 150 aus Drittländern wird ein fester Zoll von € 3 pro Artikel in einer Sendung erhoben.
Mitarbeiterprämie 2026: Bis zu € 500 steuerfrei
Das Budgetmaßnahmengesetz 2026 sieht für die Monate Juli bis Dezember 2026 eine steuerfreie Mitarbeiterprämie von bis zu € 500 vor. Voraussetzung ist eine Grundlage in einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder – sofern kein Betriebsrat besteht – einer für alle Arbeitnehmer geltenden vertraglichen Vereinbarung. Die Prämie muss eine echte Zusatzzahlung sein, die bisher nicht gewährt wurde. WICHTIG: Die Prämie ist zwar lohnsteuerfrei, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten fallen jedoch an.
Kombination mit Gewinnbeteiligung: Erhält ein Arbeitnehmer 2026 sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine steuerfreie Gewinnbeteiligung, sind beide Zahlungen nur insgesamt bis zu € 3.000 steuerfrei.
FRIST/STICHTAG: Früheste Auszahlung der Mitarbeiterprämie 2026: 1. Juli 2026. Letzte Möglichkeit: Dezember 2026.
TIPP: Wir prüfen für Ihr Unternehmen, ob und in welcher Form die Mitarbeiterprämie 2026 rechtssicher auszuzahlen ist, und bereiten die erforderliche Vereinbarung vor.
Ferialjob: Was Arbeitgeber und Eltern wissen müssen
Beschäftigen Sie im Sommer Ferialpraktikanten oder Schüler? Dann gilt Folgendes
TIPP: Eine Arbeitnehmerveranlagung für Ferialarbeitnehmer mit geringem Einkommen bringt in der Regel eine Erstattung von bis zu 55 % der Sozialversicherungsbeiträge (Negativsteuer).
NoVA-Rückvergütung ab 1.7.2026 auf 48 Monate begrenzt
Ab 1.7.2026 ist eine Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) bei Export oder Lieferung eines Fahrzeugs ins Ausland nur noch möglich, wenn das Fahrzeug im Inland ununterbrochen weniger als 48 Monate zugelassen war. Fahrzeuge mit mehr als vier Jahren inländischer Zulassung verlieren den NoVA-Rückvergütungsanspruch vollständig. Maßgeblich ist die tatsächliche inländische Nutzung – Kennzeichen oder Eigentumsverhältnisse allein genügen nicht. Eine lückenlose Dokumentation der Fahrzeugnutzung ist dringend empfohlen.
Sachbezug für Elektroautos ab 1.1.2027
Derzeit ist die Überlassung eines Elektroautos an einen Arbeitnehmer für private Fahrten sachbezugsfrei. Das soll sich ab 2027 ändern: Laut dem vorliegenden Begutachtungsentwurf zur Sachbezugswerteverordnung soll ab 1.1.2027 ein Sachbezug von 0,375 % der Anschaffungskosten, maximal € 180 pro Monat, anfallen. Ab 1.1.2028 steigt dieser auf 0,625 %, maximal € 300 pro Monat. Bitte beachten Sie, dass es sich um einen Entwurf handelt – die endgültige Rechtslage bleibt abzuwarten.