

Der Beschäftigungsbonus ist nun doch noch im Nationalrat beschlossen worden. Dieser Artikel umfasst nur die Eckpunkte dieser Förderung. Alle Details und die veröffentlichte Richtlinie finden Sie unter www.beschaeftigungsbonus.at.
Ab 1. Juli 2017 werden Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich für jeden zusätzlich in Österreich geschaffenen Arbeitsplatz (Vollzeitäquivalente) in den nächsten drei Jahren 50 % der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) rückerstattet.
Dabei sind nur Beschäftigungsverhältnisse förderbar, wenn sie zur Sozialversicherung angemeldet werden und Folgendes zutrifft:
Förderungsfähige Personen (ein Kriterium muss erfüllt werden):
Zur Feststellung, ob ein förderbares zusätzliches Arbeitsverhältnis vorliegt, wird der Beschäftigungsstand zu fünf festgelegten Stichtagen herangezogen:
Dabei wird der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen an einem dieser Stichtage als Referenzwert festgelegt und vertraglich fixiert. Der Beschäftigungsstand umfasst keine Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte und ist in Personenanzahl anzugeben. Nur Arbeitsverhältnisse, die diesen Referenzwert erhöhen, werden berücksichtigt. Der Zuwachs muss zumindest ein Vollzeitäquivalent (= 38,5 Stunden Wochenarbeitszeit) - egal ob durch Voll- oder Teilzeitkräfte - betragen.
Der Zuschuss beläuft sich auf 50 % der förderungsfähigen Kosten und ist von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer befreit.
Die förderungsfähigen Lohnnebenkosten umfassen folgende Dienstgeberbeiträge: Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag, IESG-Zuschlag, Wohnbauförderungsbeitrag, Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse, DB, DZ, Kommunalsteuer.
Die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws). Grundsätzlich kann der Antrag binnen 30 Kalendertagen nach Entstehung des zu fördernden Arbeitsverhältnisses über den aws-Fördermanager (https://foerdermanager.aswg.at) gestellt werden. Die Förderung wird einmal jährlich im Nachhinein ausbezahlt werden. Die Fördermaßnahme endet sobald der Rahmen von 2 Mrd. <<
Die Umqualifizierung von Leistungen von Selbständigen (z. B. Freelancern) in ASVG pflichtige Dienstverhältnisse erzeugt in der Praxis sehr hohe Kosten und Unsicherheit. Das Sozialversicherungszuordnungsgesetz soll hier mehr Rechtssicherheit durch ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung (GSVG, BSVG oder ASVG) bringen.
Die Einleitung des Verfahrens erfolgt
Der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG bzw. das Finanzamt hat die SVA bzw. die SVB zu informieren, wenn im Rahmen einer (GPLA-) Prüfung eine Versicherungszuordnung einer nach dem GSVG oder BSVG versicherten Person fraglich erscheint (rückwirkende Feststellung einer Pflichtversicherung). Die Ermittlungen sind dann vom KV-Träger sowie der SVA oder der SVB im jeweiligen Wirkungsbereich durchzuführen.
Ergibt die Prüfung übereinstimmend, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, bleibt es bei der Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. BSVG. Wenn es zu keiner einvernehmlichen Feststellung kommt, hat der KV-Träger (GKK) eine Pflichtversicherung nach dem ASVG mit Bescheid festzustellen.
Die Behörden sind an diese Beurteilung gebunden (wenn keine einvernehmliche Feststellung erst ab Rechtskraft des Bescheides). Eine Neuzuordnung in einem späteren Prüfungsverfahren ist somit nur dann möglich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat.
Auch bei der Anmeldung zur Pflichtversicherung für bestimmte freie Gewerbe, für neue Selbständige oder für Ausübende bestimmter bäuerlicher Nebentätigkeiten gilt die gemeinsame Vorgangsweise, um zu ermitteln, ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG bzw. BSVG besteht.
Liegt bereits eine Versicherungszuordnung zum GSVG bzw. BSVG vor, kann von der versicherten Person oder dem Auftraggeber ein Antrag auf Überprüfung dieser Zuordnung gestellt werden. Auch an das Ergebnis dieser Feststellung sind der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG, die SVA bzw. SVB und das Finanzamt gebunden.
Erfolgt eine rückwirkende Neuzuordnung, so sind alle in der Vergangenheit an die SVA und SVB entrichteten Beiträge, die auf die dem ASVG zuzuordnende Tätigkeit entfallen, an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen und auf die Beitragsschuld anzurechnen. Im Bereich des BSVG gelten dazu Sonderreglungen.
Seit 1.1.2017 können Aushilfskräfte in einem gewissen Ausmaß und unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei im Betrieb beschäftigt werden.
Sind alle oben angeführten Voraussetzungen erfüllt und gut dokumentiert, so
Das Sozialversicherungsrecht kennt aktuell keine derartige Begünstigung für Aushilfen. Der Dienstgeber hat daher Sozialversicherungsbeiträge (inkl. der Dienstgeberabgabe) zu entrichten. Da es sich um eine geringfügige Beschäftigung neben einer vollversicherten Tätigkeit handeln muss, wird in der Regel beim Dienstnehmer eine Nachverrechnung der Beiträge durch die GKK erfolgen.
Diese gesetzliche Regelung zur Steuerbefreiung für Aushilfskräfte ist bis 2019 befristet.
Nach dem Einkommensteuergesetz können Kinderbetreuungskosten bis maximal <<
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte zu entscheiden, ob Kosten für in den Ferien stattfindende Sportcamps (hier: Schwimm- und Fußballcamp) als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden können.
Das Finanzamt hatte zuvor solche Kosten als nicht abzugsfähig eingeordnet, weil bei den Kursen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung und nicht die Kinderbetreuung im Vordergrund stehen würde und Unterrichtskosten (etwa Kosten für Musikunterricht bzw. Fußballtraining) eben nicht unter Kinderbetreuungskosten fielen.
Das BFG erkannte, dass es sich bei diesen Ferienkursen, die regelmäßig eine Woche dauern und bei denen die Kinder den ganzen Tag über betreut werden, um eine <<
Dass im Programm der Camps ein pädagogisch sinnvolles Bewegungsangebot für die Kinder (täglich drei Stunden Schwimmen und Fußballspielen) beinhaltet war, stehe einer Anerkennung als außergewöhnlicher Belastung nicht entgegen.
Bei Schadenersatz ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung zu prüfen, ob im einzelnen Fall ein Leistungsaustausch vorliegt oder nicht.
Beim echten Schadenersatz erfolgt kein Leistungsaustausch, da aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung ein Schaden beseitigt wird. Somit liegt kein steuerbares Entgelt vor.
Beispiel für einen deliktischen Schadenersatz: Ein Unternehmer (Lieferant) liefert und montiert eine Maschine bei einem Kunden. Aufgrund einer mangelhaften Materialprüfung des Lieferanten ist die Maschine fehlerhaft und verursacht einen Schaden an einem anderen Gegenstand des Kunden in Höhe von <<
Beseitigt nun der Lieferant den Schaden selbst oder lässt er den Schaden durch einen Dritten beheben (Naturalrestitution), so kommt es zu keinem Leistungsaustausch mit dem Kunden.
Nicht steuerbarer Schadenersatz liegt auch dann vor, wenn der Lieferant dem Kunden für den Schaden Geldersatz leistet.
Beispiele für echten Schadenersatz sind laut Umsatzsteuerrichtlinien unter anderem auch:
Der unechte Schadenersatz beinhaltet hingegen einen Leistungsaustausch und ist daher steuerbar (z. B. für die Einräumung einer Dienstbarkeit wird eine Entschädigung bezahlt).
Der Begriff Working Capital kann vereinfacht wie folgt definiert werden:
Umlaufvermögen (kurzfristig in Geld wandelbare Vermögensgegenstände)
- kurzfristige (verzinsliche und unverzinsliche) Verbindlichkeiten
= Working Capital
Ein Management dieses Working Capitals soll nun gleichzeitig hohe Rentabilität und eine ausreichende Liquidität des Unternehmens sicherstellen, indem z. B.
Maßnahmen für ein effizientes Management der Forderungen können z. B. sein:
Effizientes Mahnwesen: klare Definition der Abläufe im Unternehmen