

Seit 1.1.2016 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes grundsätzlich dem Steuersatz von 27,5 %.
Davon ausgenommen sind nur Einkünfte aus
Sie werden wie in der Vergangenheit weiterhin mit 25 % Kapitalertragsteuer besteuert. Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds werden immer mit 27,5 % besteuert, auch wenn darin Einkünfte aus Geldeinlagen enthalten sind.
Geändert hat sich aufgrund der erhöhten Kapitalertragsteuer auch die Gesamtsteuerbelastung von Gewinnausschüttungen von GmbHs, und zwar auf 45,625 % (bisher 43,75 %).
Die unterschiedlichen Steuersätze (25 % oder 27,5 %) stehen einem Verlustausgleich nicht entgegen. Die bestehenden Verlustausgleichsbeschränkungen (wie z. B. Verluste aus Fremdwährungsbankeinlagen mit Sparbuchzinsen) bleiben bestehen. Jene Kapitalerträge, die nach dem Einkommensteuertarif besteuert werden, dürfen nicht mit Kapitalerträgen ausgeglichen werden, die mit einem der besonderen Steuersätze besteuert werden.
In diesem Fall können die Verluste weder vorgetragen noch verteilt werden.
Die Erhöhung des besonderen Steuersatzes auf 27,5 % wirkt sich nicht auf Kapitaleinkünfte von Kapitalgesellschaften aus. Sie unterliegen der Körperschaftsteuer und diese beträgt auch weiterhin 25 %.
Ausländische Fachkräfte, die für eine begrenzte Zeit nach Österreich ziehen, um hier zu arbeiten, haben oft hohe Kosten zu tragen, wie z. B. Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung. Seit Jahresbeginn können sie nun bis zu <<
Das sind Personen, die
Das Werbungskostenpauschale beträgt 20 % der Bemessungsgrundlage bzw. höchstens <<
Bemessungsgrundlage sind
Für Wissenschaftler, Forscher, Künstler und Sportler, deren Zuzug im öffentlichen Interesse liegt, gibt es eine steuerliche Begünstigung. Diese soll verhindern, dass die ausländischen Einkünfte durch den Zuzug steuerlich mehrbelastet werden.
Nun wurde für Wissenschaftler und Forscher, deren Arbeit im öffentlichen Interesse liegt, eine zusätzliche steuerliche Begünstigung geschaffen.
In den ersten fünf Jahren in Österreich steht ihnen ein Freibetrag von 30 % der zum Tarif besteuerten in- und ausländischen Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit zu (d. h., dass nur 70 % dieser Einkünfte der Steuerpflicht unterliegen).
Daneben können keine weiteren pauschalen bzw. tatsächlichen Betriebsausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden.
Die Abschreibung darf nur vom Gebäudewert einer Immobilie berechnet werden. Daher muss der Wert der gesamten Immobilie in einen Gebäude- und einen Grundstückswert aufgeteilt werden. Wie die Aufteilung künftig aussehen wird, wird die neue Grundanteilverordnung 2015 regeln, von dieser liegt allerdings derzeit nur ein Entwurf vor.
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung konnten Instandhaltungsaufwendungen bisher freiwillig auf zehn Jahre verteilt werden. Diese Verteilung ist nun nur mehr auf 15 Jahre möglich. Das gilt für Ausgaben ab dem Jahr 2016. Bisherige Zehntelbeträge laufen unverändert weiter.
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Instandsetzungsaufwendungen nun zwingend auf 15 Jahre (bisher zehn Jahre) zu verteilen (z. B. Fenstertausch). Alle Instandsetzungsaufwendungen, bei denen eine 10-Jahres-Verteilung vorgenommen wird, sind nun auf 15 Jahre zu verteilen.
Wohnungseigentumsgemeinschaften, die Erhaltungs-, Verwaltungs- und Betriebskosten an die Eigentümer der Wohnungen weiter verrechnen, müssen ab Jahresbeginn 20 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn die Kosten Fahrzeugabstellplätze betreffen.
Für alle Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 begonnen haben bzw. beginnen, gilt ein einheitlicher AfA-Satz von 2,5 %. Für die Vermietung von Wohngebäuden bleibt die AfA unverändert bei 1,5 % p.a.
Eine kürzere Nutzungsdauer kann mit einem entsprechenden Gutachten nachgewiesen werden.
Vorher galt ein AfA-Satz von
Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen. Sie sind grundsätzlich im Wege der Steuerveranlagung in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigt, in dem sie geleistet werden.
Damit eine Aufwendung als außergewöhnliche Belastung die Steuerbemessungsgrundlage mindert, darf sie unter kein Abzugsverbot fallen und muss drei Voraussetzungen erfüllen:
Die Belastung muss
Bei manchen Aufwendungen ist ein Selbstbehalt zu berücksichtigen, wie z. B. bei Krankheits- und Begräbniskosten. Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt ist der Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben.
| Einkommen | Höchstbeitrag jährlich |
| bis zu << | 6 % |
| mehr als << | 8 % |
| mehr als << | 10 % |
| mehr als << | 12 % |
Hinweis: Dieser Selbstbehalt verringert sich unter gewissen Voraussetzungen, wie z. B. wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.
Kein Selbstbehalt wird z. B. bei Katastrophenschäden, auswärtiger Berufsausbildung von Kindern, Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe und Kinderbetreuungskosten (hier gilt ein Höchstbetrag von <<
Die Basis für die Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage im gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sind die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid.
Die endgültige Beitragsgrundlage wird berechnet, sobald der Einkommensteuerbescheid vorliegt. Bis dahin werden die Beiträge von einer vorläufigen Beitragsgrundlage berechnet. Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage ist grundsätzlich die endgültige Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres. Ab 2016 werden auch Gewinnausschüttung an geschäftsführende Gesellschafter in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
In den ersten drei Jahren der Selbständigkeit wird die vorläufige Beitragsgrundlage automatisch von der Mindestbeitragsgrundlage ermittelt. Sie beträgt für das Jahr 2016:
Pensionsversicherung: <<
Krankenversicherung: <<
Nach oben ist die Beitragsgrundlage durch die Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Sie liegt heuer bei <<
Wenn die Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres wesentlich von den Einkünften des heurigen Jahres abweichen, kann ein Antrag auf Herabsetzung bzw. Erhöhung der Beitragsgrundlage gestellt werden.
Die Herabsetzung der vorläufigen Zahlung ist grundsätzlich möglich, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Einkünfte im laufenden Jahr (wesentlich) niedriger sind.
Seit Jahresbeginn sieht das gewerbliche Sozialversicherungsgesetz auch die Möglichkeit vor, dass die vorläufige Beitragsgrundlage auf Antrag erhöht werden kann. Dies kann sinnvoll sein, wenn die Einkünfte im laufenden Jahr wesentlich höher sind. Die Erhöhung kann gegebenenfalls eine hohe Nachzahlung ersparen.
Eine Herabsetzung bzw. Erhöhung ist nur bis zur jeweils anzuwendenden Mindest- bzw. Höchstbeitragsgrundlage möglich.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte im November letzten Jahres zu entscheiden, ob die Einkünfte (Verluste) aus der Vermietung eines Ferienhauses, das zeitweise auch für private Zwecke genutzt wird, in der Einkommensteuererklärung des Vermieters angegeben werden müssen oder nicht.
Hinweis: Die Liebhaberei-VO gilt nur bei Vorliegen von Verlusten bzw. Fehlen eines Gesamtüberschusses.
Der Steuerpflichtige machte neben Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit auch Verluste aus der Vermietung des Ferienhauses geltend, dadurch verminderte sich sein zu zahlender Steuerbetrag. Das Finanzamt hat die Verluste nicht anerkannt. Es bezeichnete die Vermietung als Liebhaberei.
Als Liebhaberei im steuerlichen Sinn werden Tätigkeiten bezeichnet, mit denen sich über einen längeren Zeitraum hinweg kein positiver Gesamterfolg erzielen lässt.
Entsteht bei bestimmten Vermietungen ein Verlust, so ist grundsätzlich von Liebhaberei auszugehen, außer es kann über eine absehbare Zeit hinweg ein Gesamtüberschuss erzielt werden.
Absehbar sind in diesem Fall:
Anhand einer Prognoserechnung ist zu dokumentieren, dass die Vermietung eine Einkunftsquelle darstellt.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis die Frage geprüft, wie die Fixkosten der Wohnung, die zum einen als Ferienwohnung vermietet, aber auch selbst genutzt wird, in der Prognoserechnung zu berücksichtigen sind.
Vermietung: All jene Kosten, die aufgrund einer Vermietung entstehen, sind als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Selbstnutzung: Alle Ausgaben, die durch die Selbstnutzung anfallen, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Leerstehen der Wohnung: Die Fixkosten, die in der Zeit anfallen, in der das Ferienhaus leer steht, sind als gemischt veranlasst anzusehen und aufzuteilen, sofern weder die Eigennutzung noch die Vermietung als völlig untergeordnet anzusehen ist. Wenn wie in diesem Fall eine Selbstnutzung (an sich) jederzeit möglich ist, hat die Aufteilung nach dem Verhältnis der Tage der Eigennutzung zu den Tagen der Gesamtnutzung zu erfolgen.
Ab April kommt es zu Änderungen bei Zahlungen an das Finanzamt:
Wenn Sie über FinanzOnline der elektronischen Zustellung zugestimmt haben, sind die Vierteljahresbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungen nur mehr in der DataBox von FinanzOnline ersichtlich.
In FinanzOnline wird automatisch für jeden Steuerzahler die Auswahlmöglichkeit <<
Hinweis: Falls Sie weiterhin Ihre Zahlungsanweisungen wie bisher erhalten möchten, können Sie beim zuständigen Finanzamt oder über FinanzOnline diesen Verzicht widerrufen.