

Sie haben von uns bzw. vom Finanzamt mit der letzten Steuerveranlagung auch einen BESCHEID erhalten, mit dem die Höhe Ihrer STEUERVORAUSZAHLUNG für 2015 bzw. für 2016 vorgeschrieben wurde. Spätestens am 15. FEBRUAR / 15. Mai/ 15. August / 15.November eines jeden Jahres ist ein Viertel der Jahresvorschreibung zur Zahlung fällig.
Bitte beachten Sie diese EINZAHLUNGSTERMINE!
Bei kurzfristigen Liquiditätsproblemen könnte in begründeten Fällen auch eine Stundung beantragt werden, um Säumnisfolgen zu vermeiden.
Sollten die festgesetzten Vorauszahlungen für das nächste Jahr zu hoch sein (weil der erwartete Gewinn voraussichtlich niedriger ausfällt), können wir gerne für Sie einen HERABSETZUNGSANTRAG einbringen.