
Folgende Änderungen treten mit dem 1.1.2025 in Kraft
Um ökologische Anreize zu setzen, beträgt ab 1.1.2025 das Kilometergeld für PKW, Motorräder und Fahrräder einheitlich € 0,50/km; für mitbeförderte Personen kann ein Betrag von € 0,15/km abgesetzt werden. Das soll Fahrgemeinschaften attraktiver machen.
Nach bisheriger Verwaltungspraxis können Unternehmer und Arbeitnehmer für die betriebliche/berufliche Nutzung ihres eigenen Autos Kilometergelder bis zu einer Fahrleistung von 30.000 km pro Jahr abziehen.
Für die betriebliche/berufliche Nutzung eines Fahrrades können bisher Kilometergelder bis zu einer Fahrstrecke von 1.500 km pro Jahr abgezogen werden. In der geplanten Verordnung soll die Grenze für Fahrräder (und Motorräder) auf 3.000 km angehoben werden, um einen weiteren Anreiz für die Nutzung von Fahrrädern zu setzen.
Wird eine betriebliche/berufliche Wegstrecke zu Fuß zurückgelegt, sollen ab Überschreiten der Untergrenze von 1 km Kilometergelder von € 0,38 pro Kilometer abgesetzt werden können.
Ein entsprechendes Fahrtenbuch ist in allen Fällen Voraussetzung zur Geltendmachung der Beträge.
Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde ausdrücklich in das EStG aufgenommen, dass Arbeitnehmer Kosten der Öffi-Tickets für berufliche Fahrten (außer Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) steuerlich absetzen können und dass der Finanzminister eine Verordnung erlassen darf, in der die pauschale Berücksichtigung dieser Fahrtkosten geregelt wird, wobei Begünstigungen „im Interesse ökologischer Zielsetzungen“ stehen müssen. Die geplante Verordnung soll vorsehen, dass ein vom Arbeitgeber für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf Dienstreisen gezahlter „Beförderungszuschuss“ steuerfrei ist.
Wie bereist am 1.6.2024 angekündigt, kommt es zu einer Änderung der bisherigen Kleinunternehmerregelung als auch zu einer Erweiterung auf den EU Raum ab dem 1.1.2025
Diese USt Befreiung gilt weiterhin für Umsätze in Österreich, insoweit entsprechende Umsatzschwellen unterschritten werden. Hierfür ist kein Antrag notwendig.
um ab dem 1.1.2025 USt frei in andere EU Länder liefern zu können muss:
Achtung, für die unionsweite Umsatzgrenze gibt es KEINE 10% Toleranzgrenze, weshalb die Kleinunternehmerbefreiung ab dem ersten diese Grenze überschreitenden Umsatz gänzlich wegfällt. Bei der Ermittlung der Unionsumsätze sind sämtliche in der EU steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen einzubeziehen. Umsätze mit Leistungsort im Drittland sind nicht einzubeziehen.
Kleinunternehmer, welche schon bisher in die EU mit österreichischer (bzw. ohne) UST geliefert haben, weil die € 10.000,- Lieferschwelle in die EU (EU -Versandhandelsschwelle) nicht überschritten wurde, können dies auch ab dem 1.1.2025 weiterhin so belassen.
Die Größenmerkmale für Kapitalgesellschaften sollen gemäß EU-Vorgabe spätestens per 24.12.2024 um zumindest 25% angehoben werden. Die Umsetzung in Österreich lasst weiterhin auf sich warten. Die neuen Schwellenwerte gelten für Geschäftsjahre, welche per 1.1.2024 oder später beginnen. In diesem Zusammenhang sind für die Betrachtung des Jahres 2024 die neuen Werte auf die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre anzuwenden. Folgende Werte werden voraussichtlich beschlossen.
Eine mittlere Gesellschaft besteht ab Überschreiten von 2 der 3 folgenden Merkmale:
Eine große Gesellschaft besteht ab Überschreiten von 2 der 3 folgenden Merkmale: