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Steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit Katastrophenschäden

TU-Österreich
8/16/2002
Beim Sonderministerrat am 14. August 2002 hat die Bundesregierung anlässlich der aktuellen Hochwasserkatastrophe ua beschlossen, dass Maßnahmen zur steuerlichen Erleichterung der Schadensbeseitigung ergriffen werden. Diese Maßnahmen werden insbesondere die Bereiche der Erschwernisse bei Steuerzahlungen, des Spendenabzugs, der Befreiung von Spenden von der Schenkungssteuer, der steuerlichen Berücksichtigung von katastrophenbedingten Ersatzbeschaffungen betreffen.

Mit Rücksicht auf den Vorauszahlungstermin 16. August 2002 ist für den Bereich der Abgabeneinhebung vorweg bereits am 13. August 2002 in einem BMF-Erlass ua folgende Aussage getroffen worden:

"Werden Abgabenschuldigkeiten mit Zahlungsfrist oder Fälligkeitstag nach dem 6.8.2002 nicht zeitgerecht entrichtet, so ist gemäß § 206 lit. a BAO von der Festsetzung von Säumniszuschlägen Abstand zu nehmen, wenn

a) die Zahlung bis 1.10.2002 erfolgt,

b) bis 1.10.2002 ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht wird.

Vor dem 1.10.2002 soll es weder zu Säumnisfolgen, Terminverlustverständigungen nach § 230 Abs. 5 BAO noch zur Ausfertigung von Rückstandsauseisen kommen."

Nähere Informationen werden ab Anfang nächster Woche zur Verfügung stehen.