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STEUERNEWS Februar 2014

Herbert Tiefling
* Welche Änderungen plant die Regierung?
* USt-Richtlinien-Wartungserlass
* Gewinnfreibetrag
* ImmoESt: Gilt die Hauptwohnsitzbefreiung auch für ein Arbeitszimmer?
* Arbeitgeber bezahlt Parkgebühr: Ist das steuerpflichtig?
* Gesetzliche Unfallversicherung für selbständig Erwerbstätige
* Wie viele Samstage dürfen Angestellte im Handel hintereinander ganztags arbeiten?
* Machen Sie aus Ihrem Unternehmen eine Marke

Welche Änderungen plant die Regierung?

Die neue Regierung hat einige steuerliche Änderungen vor, die schon
sehr bald in Kraft treten sollen. Allerdings wird noch viel über die
Neuerungen diskutiert. Es kann daher durchaus sein, dass es noch zu
Änderungen kommt.


Derzeit liegt lediglich die Regierungsvorlage vor. Die Gesetzwerdung
bleibt daher noch abzuwarten. Die geplanten Änderungen sind sehr
umfangreich. In diesem Artikel informieren wir Sie über eine kleine
Auswahl davon.


Kleinbetragsrechnungen


Rechnungen über kleine Beträge müssen nicht die gesamten
Rechnungsmerkmale beinhalten, bisher liegt die Grenze bei € 150,00. Sie
soll nun auf € 400,00 angehoben werden.


Neuerliche Änderungen für GmbHs


Im Juli 2013 wurde das Mindeststammkapital von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (GmbH) auf € 10.000,00 gesenkt. Hier soll es nun
wieder zu Änderungen kommen. Für Neugründer soll das Mindeststammkapital
bei € 10.000,00 bleiben, allerdings nur für zehn Jahre. Für alle bereits
bestehenden GmbHs soll das Mindeststammkapital wieder € 35.000,00
betragen. Eine Kapitalherabsetzung auf unter € 35.000,00 ist nicht
zulässig.


Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag


Für die Anschaffung von Wertpapieren soll künftig kein
investitionsbedingter Gewinnfreibetrag mehr geltend gemacht werden dürfen.
Begünstigt ist nur mehr die Anschaffung von körperlichen
Wirtschaftsgütern.


Verlustvortrags- bzw. Verrechnungsgrenze entfällt


Verlustvorträge dürfen höchstens mit 75 % der Einkünfte des laufenden
Jahres verrechnet werden. Für natürliche Personen soll diese Grenze nun
entfallen. Künftig soll der Verlust aus Vorjahren deshalb bis zur Höhe der
Einkünfte des laufenden Jahres verrechnet werden können.


Alkohol, Tabak und Auto


Die Steuer auf Alkohol und Tabak soll erhöht werden. Auch Autofahrer
sind betroffen. Die motorbezogene Versicherungssteuer soll angehoben
werden. Die geplanten Änderungen enthalten eine Staffelung - dadurch
trifft die Erhöhung leistungsschwächere Fahrzeuge weniger. Die Berechnung
der Normverbrauchsabgabe (NoVA) soll geändert werden.


USt-Richtlinien-Wartungserlass

Die Richtlinien zu den Steuergesetzen erklären den Gesetzestext näher.
Jedes Jahr werden die Richtlinien mit dem Wartungserlass aktualisiert.
Hier informieren wir Sie im Überblick über drei Themen, die durch den
Erlass überarbeitet wurden.


Sonstige Leistungen nicht für das Unternehmen bestimmt


Die Richtlinien legen nun fest, welche sonstigen Leistungen bereits
ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen
bestimmt sind. Darunter fallen z.B. ärztliche Heilbehandlungen, Leistungen
von Zahnärzten, Betreuung von Kindern, Abonnements von Online-Zeitungen
und -Zeitschriften mit Ausnahme von Online-Fachzeitungen.


In diesen Fällen muss der Leistungsempfänger mit einer Bestätigung
nachweisen, dass er die sonstige Leistung für unternehmerische Zwecke
bezieht. Allein die Bekanntgabe seiner UID-Nummer ist nicht
ausreichend.


Elektronische Rechnungen


Durchschriften und Abschriften von Rechnungen sind ausdrücklich als
solche zu kennzeichnen. Sonst schuldet der Aussteller der Rechnung wegen
Inrechnungstellung die Steuer. Dies gilt nicht, wenn hinsichtlich der
Rechnungsmerkmale idente Rechnungen gemeinsam verschickt werden
(gemeinsamer Versand einer xml- und PDF-Datei) oder die Rechnung
gleichzeitig an den Leistungsempfänger selbst und z.B. an seinen
Steuerberater gleichzeitig geschickt wird.


Buchmäßiger Nachweis


Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss nachgewiesen werden, dass
der Gegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt ist. Es
ist ausreichend, den Nachweis erst im Abgabenverfahren einzubringen.
Entscheidend ist, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt,
dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei
vorliegen.


Gewinnfreibetrag

Einkünfte aus der Überlassung von Kapital sind mit 25 %
Kapitalertragsteuer endbesteuert. Sie dürfen nicht in die
Bemessungsgrundlage des Gewinnfreibetrags miteinberechnet werden. Außer es
wird zur Regelbesteuerung optiert. Substanzgewinne aus betrieblichem
Kapitalvermögen oder Betriebsgrundstücken sind immer zu berücksichtigen -
auch wenn sie mit 25 % besteuert werden. Dies gilt nicht, wenn dadurch ein
Verlust entstehen oder sich erhöhen würde.


Eine Information des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) darüber
finden Sie hier: findok.bmf.gv.at


ImmoESt: Gilt die Hauptwohnsitzbefreiung auch für ein Arbeitszimmer?

Private Grundstücksveräußerungen sind von der Immobilienertragsteuer
(ImmoESt) befreit.


Die Immobilie muss:



  • entweder seit der Anschaffung zwei Jahre durchgehend direkt vor dem
    Verkauf als Hauptwohnsitz gedient haben oder

  • innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf fünf Jahre
    durchgehend der Hauptwohnsitz gewesen sein.


Die Steuerbefreiung gilt sowohl für das Gebäude als auch für den Grund
und Boden (bis 1.000 m˛ Grund).


Arbeitszimmer


Wird die Immobilie nicht nur für private Wohnzwecke genutzt, sondern
befindet sich darin auch ein Arbeitszimmer, hängt es von der Größe des
Arbeitszimmers ab, ob der Verkauf von der Immobilienertragsteuer befreit
ist oder nicht. Mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche müssen den
eigenen Wohnzwecken dienen, sonst ist der Verkauf nicht von der ImmoESt
befreit.


Kleiner als 20 % der Gesamtnutzfläche


Weiters gilt auch hier die 80/20-Regelung für die Aufteilung in Privat-
bzw. Betriebsvermögen. Werden mindestens 80 % der Immobilie privat
genutzt, zählt das Gebäude zum Privatvermögen. Ist das Arbeitszimmer also
kleiner als 20 % der Gesamtnutzfläche, ist der Veräußerungsgewinn zur
Gänze von der ImmoESt befreit. Er muss nicht in einen betrieblich und
einen privat genutzten Anteil aufgeschlüsselt werden.


20 - 33 % der Gesamtnutzfläche


Wenn das Arbeitszimmer mehr als 20 %, aber nicht mehr als ein Drittel
der Gesamtnutzfläche beträgt, muss der Verkauf in einen betrieblichen und
einen privaten Anteil aufgeteilt werden.


Beispiel: Ein Freiberufler wohnt und arbeitet in seiner
Eigentumswohnung und nutzt sein Arbeitszimmer als Büro. Dieses beträgt 25
% der gesamten Wohnungsfläche. In diesem Fall handelt es sich bei diesem
Arbeitszimmer um Betriebsvermögen. Der Anteil, der darauf entfällt, sind
betriebliche Einkünfte, die nicht unter die Hauptwohnsitzbefreiung
fallen.



Anmerkung


Neben der Hauptwohnsitzbefreiung, gibt es auch andere Ausnahmen von der
Immobilienertragsteuer, wie z.B. die Herstellerbefreiung.


Arbeitgeber bezahlt Parkgebühr: Ist das steuerpflichtig?

Erhält ein Dienstnehmer das amtliche Kilometergeld für dienstliche
Fahrten, darf ihm der Arbeitgeber daneben nicht auch noch die Parkgebühren
steuerfrei vergüten. Dies hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) Wien im
Oktober letzten Jahres in einem Erkenntnis wieder bestätigt.


Amtliches Kilometergeld


Das amtliche Kilometergeld beträgt € 0,42 pro dienstlich gefahrenem
Kilometer. Diesen Betrag kann der Arbeitgeber seinem Dienstnehmer steuer-
und sozialversicherungsfrei auszahlen. Die dienstlich gefahrenen Kilometer
sind mit einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch nachzuweisen.


UFS-Entscheidung


Der Unabhängige Finanzsenat begründete seine Entscheidung damit, dass
mit dem amtlichen Kilometergeld alle Kfz-Kosten abgedeckt sind. Darunter
fallen neben den Anschaffungskosten oder Leasinggebühren auch die
Versicherungen, Reparaturen, Treibstoff, die Parkgebühren, usw.


Höhere Pkw-Aufwendungen


Sind die Aufwendungen für den Pkw des Dienstnehmers höher, kann er die
Pkw-Kosten für seine Dienstfahrten im Zuge des Jahresausgleiches geltend
machen. In diesem Fall müssen aber die gesamten Pkw-Kosten gesammelt
werden. Von dem Anteil, der auf die dienstlichen Fahrten entfällt, muss
das steuerfreie Kilometergeld abgezogen werden. Der verbleibende Anteil
kann als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht
werden.


Gesetzliche Unfallversicherung für selbständig Erwerbstätige

Durch die gesetzliche Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten erfasst. Die Leistungen der Unfallversicherung bestehen
in erster Linie aus Sachleistungen, wie z.B. Unfallheilbehandlungen,
Rehabilitationskosten, Beistellung von Hilfsmitteln.


Es werden aber auch Barleistungen während der Unfallheilbehandlungen
geleistet und in schwerwiegenden Fällen auch Versehrtenrenten,
Witwen-/Witwerbeihilfen oder Hinterbliebenenrenten.


Ein Unfall ist dann ein Arbeitsunfall, wenn er sich im örtlichen,
zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung
begründenden Tätigkeit ereignet. Daher ist auch ein Unfall, der auf dem
Weg in die Arbeit passiert, ein Arbeitsunfall.


Freiwillige Höherversicherung


Neben der gesetzlichen Unfallversicherung können Sie bei der AUVA auch
einen Antrag auf eine freiwillige Höherversicherung stellen.


Bei Unfällen ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit bietet die
gesetzliche Unfallversicherung keinen Schutz. Sollte der Fall eintreten,
dass Sie Leistungen aus der Unfallversicherung in Anspruch nehmen müssen,
erhalten Sie bei einer freiwilligen Höherversicherung wesentlich
umfangreichere Leistungen.


Bei dieser Höherversicherung sind zwei Stufen vorgesehen. Der Beitrag
ist jeweils zusätzlich zur Pflichtversicherung zu zahlen.





















Betrag für 2014
Pflichtversicherung jährlich € 104,04
Höherversicherung Stufe I jährlich € 103,95
Höherversicherung Stufe II jährlich € 156,15

Wie viele Samstage dürfen Angestellte im Handel hintereinander ganztags arbeiten?

Im Handel müssen Dienstnehmer auch an Samstagen arbeiten. Einen Samstag
den ganzen Tag arbeiten, den nächsten Samstag frei - so ist es im
Kollektivvertrag für den Handel in der sogenannten Schwarz-Weiß-Regelung
vorgesehen.


Seit Herbst letzten Jahres gibt es dazu eine Alternative - das
Blockfreizeit-Modell. Darin ist nicht mehr vorgeschrieben, wie viele
Samstage ein Arbeitnehmer hintereinander ganztägig arbeiten darf.
Allerdings ist auch das Blockfreizeit-Modell nicht so flexibel, wie es auf
den ersten Blick scheint.


Blockfreizeit


Durch das Blockfreizeit-Modell ist es möglich, dass Angestellte im
Handel mehrere Samstage hintereinander den ganzen Tag arbeiten. Dafür
bekommen sie innerhalb eines halben Jahres fünf verlängerte
"Super-Wochenenden" frei. Diese so genannten Super-Wochenenden bestehen
aus drei freien Tagen hintereinander (entweder von Freitag bis Sonntag
oder von Samstag bis Montag).


Dieses Modell hat allerdings einen großen Nachteil, denn die langen
Wochenenden müssen bereits 13 Wochen im Vorhinein fixiert werden. Das
bedeutet für die Dienstgeber, dass die Dienstpläne über einen sehr langen
Zeitraum hinweg vorgeplant werden müssen.


Wenn von der Schwarz-Weiß-Regelung auf das Blockfreizeit-Modell
umgestellt wird, müssen Betriebe mit dem Betriebsrat eine
Betriebsvereinbarung darüber abschließen.


In Betrieben ohne Betriebsrat muss der Umstieg mit jedem Arbeitnehmer
schriftlich vereinbart werden.


Schwarz-Weiß-Regelung


Neben der Blockvariante kann auch die Schwarz-Weiß-Regelung gewählt
werden. Bei diesem Modell erhält der Handelsangestellte, wenn er einen
Samstag nach 13 Uhr arbeitet, am folgenden Samstag zur Gänze arbeitsfrei
(es gibt aber Ausnahmen).


Machen Sie aus Ihrem Unternehmen eine Marke

Was ist ausschlaggebend für den Kauf eines Produktes? Neben Preis und
Qualität spielt auch das Image einer Marke eine entscheidende Rolle.
Kunden kaufen Produkte, weil sie sich mit der Marke identifizieren.


Im Idealfall spricht die Marke gleichzeitig Verstand und Emotionen an.
Der erste Schritt besteht also darin, herauszufinden, was Ihr Unternehmen
besonders macht - nicht nur in Ihren Leistungen, ebenso in Ihrer
Philosophie. Diese Eigenschaften bilden in weiterer Folge das Versprechen.
Das Marketing sorgt letztendlich für die Bekanntheitssteigerung,
Imagepflege und Ihren Wiedererkennungswert.


Es gibt keine Marke ohne Logo! Das Logo selbst gilt als Symbol und
steht für die Einzigartigkeit und Kompetenz des Unternehmens. Es sollte
einfach, einprägsam und unverwechselbar sein, sodass ein Kind dieses
spielend nachzeichnen kann.


Damit sich Ihr Unternehmen als Marke etablieren kann, müssen Sie sich
mit Ihrem Markenzeichen nach außen präsentieren. Je öfter potenzielle oder
bestehende Kunden mit Ihrem Logo konfrontiert werden, desto stärker
verankert sich dieses in ihrem Gedächtnis. Vergessen Sie daher nicht, dass
Sie alle Ihre PR- und Marketingmaßnahmen mit Logo und Slogan versehen.