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STEUERNEWS Jänner 2013

Herbert Tiefling
* Ende der absoluten Verjährung
* Was ist der Unterschied zwischen Spenden und Sponsoring?
* Leasingpersonal aus dem Ausland
* Gleich zu Jahresbeginn an die Forschungsprämie denken
* Neue Abgabe bei Kündigung

Ende der absoluten Verjährung

Mit dem Abgabenänderungsgesetz wurden die Vorschriften zur
Bilanzberichtigung erweitert.


Erweiterte Bilanzberichtigung


Eine Vermögensübersicht, die nicht den allgemeinen Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung oder den zwingenden gesetzlichen
Vorschriften entspricht, ist im Wege der Bilanzberichtigung zu
korrigieren.


Ist ein Fehler bereits verjährt, kann er nicht mehr steuerwirksam
berichtigt werden. Um trotz allem einen richtigen Totalgewinn zu
erreichen, kann von Amts wegen oder auf Antrag eine Fehlerberichtigung
durch Zu- oder Abschläge vorgenommen werden.


Das heißt, durch die Neuregelung sind solche Fehler, die



  • ihre Wurzel in bereits verjährten Zeiträumen haben,

  • ihre Folgen allerdings in noch nicht verjährte
    Veranlagungszeiträume hineinreichen (Auswirkung auf Folgejahre hat
    z.B. ein zu Unrecht sofort abgesetzter Herstellungsaufwand),


nun durch Zu- oder Abschläge steuerwirksam zu korrigieren.


Damit begonnen werden muss im ersten Veranlagungszeitraum, der zum
Zeitpunkt des Erlassens des Bescheids noch nicht verjährt ist. Sie gilt
erstmalig für Fehler, die im Veranlagungszeitraum 2003 passiert
sind.


Sinngemäß gelten die Änderungen auch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
und bei der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung.


Verjährungsfristen


Grundsätzlich verfällt nach fünf Jahren das Recht der Abgabenbehörde,
eine Abgabe bescheidmäßig festzusetzen (Festsetzungsverjährung). Eigene
Fristen gibt es z.B. bei Verbrauchssteuern, bei hinterzogenen Abgaben
usw. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Fristen verlängert
werden, allerdings längstens bis zur absoluten Verjährungsfrist.


Bisherige Regelung: Die Abgabe darf nicht mehr
festgesetzt werden, wenn seit ihrem Entstehen zehn Jahre vergangen sind
(hier gibt es keine Verlängerung mehr). Auf Grund der Änderung ist nun
auch nach Eintritt der absoluten Verjährungsfrist unter Umständen eine
Bilanzberichtigung möglich.


Stand: 05. Dezember 2012

Was ist der Unterschied zwischen Spenden und Sponsoring?

Im Allgemeinen wird für eine Spende keine Gegenleistung erwartet. Beim
Sponsoring hingegen erwartet sich der Unternehmer als Gegenleistung für
die Zahlung eine Werbung für seine Firma. Sponsoring ist z.B. üblich bei
Sportveranstaltungen, aber auch im kulturellen Bereich.


Grundsätzlich sind beides freiwillige Zuwendungen und dürften daher
nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für Spenden wird dieses
Abzugsverbot immer mehr gelockert. Hier sieht das Gesetz einige Ausnahmen
vor.


Eine eigene gesetzliche Regelung für das Sponsoring gibt es nicht. Nach
dem allgemeinen Betriebsausgabenbegriff sind die Aufwendungen dann
absetzbar, wenn sie durch das Unternehmen veranlasst sind.


Sponsoring als Werbung oder aufgrund privater Motive?


Die Finanzverwaltung sieht nicht immer eine Veranlassung durch das
Unternehmen gegeben, manchmal vermutet sie hinter dem Sponsoring auch
private Motive. Zum Beispiel könnte ein bestimmter Sportler lediglich
gesponsert werden, weil der Unternehmer ein Fan von ihm ist. Damit das
Sponsoring als Betriebsausgabe anerkannt wird, müssen laut VwGH die
gegenseitigen Verpflichtungen von vornherein eindeutig fixiert sein. Aus
Beweisgründen ist es hier empfehlenswert, die Verpflichtungen in einem
schriftlichen Vertrag festzuhalten.


Weiters muss das Sponsoring einem Fremdvergleich standhalten.
Entscheidend ist die Höhe des Geldbetrags im Verhältnis zur erhaltenen
Gegenleistung. D.h. die Finanzbehörde prüft, ob auch ein anderer
Unternehmer unter denselben Voraussetzungen einen Sponsorvertrag
abgeschlossen hätte.


Aktuelle Entscheidung des UFS Linz


In einer aktuellen Entscheidung des UFS (Unabhängiger Finanzsenat) Linz
wurden einem Unternehmen die Zahlungen als Sponsor nicht als
Betriebsausgabe anerkannt.


Anlass dazu gab die Aussage des Sponsors, dass er keinen vertraglichen
Zwängen unterliegen wollte und deshalb keinen schriftlichen Vertrag
aufsetzte. Die Verpflichtungen wurden mündlich und in den
Sitzungsprotokollen festgehalten.


Laut dem UFS lag hier keine im Vorhinein eindeutig fixierte
Verpflichtung vor, sondern vielmehr ein "good will" von beiden Seiten,
sich gegenseitig zu unterstützen.


Stand: 05. Dezember 2012

Leasingpersonal aus dem Ausland

Was habe ich steuerlich zu berücksichtigen, wenn ich Personal von einer
ausländischen Leasingfirma beschäftige?


Aufpassen müssen Sie auf jeden Fall, wenn die Leasingfirma in
Österreich keinen Sitz hat. Hier sind besondere Bestimmungen zu
beachten.


Beschränkte Steuerpflicht


Aus ertragsteuerlicher Sicht ist ein Unternehmer, der seinen Sitz nicht
im Inland hat, in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Die ausländische
Personalleasingfirma unterliegt der Abzugssteuer von 20 %.


Achtung: Schuldner der Steuer ist das österreichische
Unternehmen, welches das geleaste Personal beschäftigt.


Entfall der Abzugsteuer


Zu beachten sind hier Sonderregelungen durch Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA). Das ausländische Unternehmen kann, falls die Voraussetzungen für
eine Befreiung vorliegen, einen Befreiungsschein von der Abzugsteuer beim
österreichischen Finanzamt beantragen.


Damit wird sichergestellt, dass keine Verpflichtung zur Abzugsteuer
besteht.


Tipp: Verlangen Sie von dem ausländischen
Personalleasing-Unternehmen den Befreiungsschein und heben Sie ihn
auf.


Achtung: Bauleistungen


Wenn Bauleistungen von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen
weitergegeben werden, haftet der Auftraggeber für die sozialversicherungs-
und lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen zu entrichten
hätte.


Das heißt: Erbringt ein Unternehmen Bauleistungen und werden dabei
Arbeitnehmer einer Personalleasingfirma beschäftigt, kommt diese Haftung
voll zu tragen.


Sie entfällt, wenn in Summe 25 % (5 % lohnabhängige und 20 % für
SV-Beiträge) des geleisteten Werklohns an das DLZ-AGH
(Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung) entrichtet werden oder wenn
das beauftragte Unternehmen in die HFU-Liste eingetragen ist.


Umsatzsteuer


Beim Personalleasing aus einem Land innerhalb der Europäischen Union
kommt es zu einem Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge).


Das bedeutet, der österreichische Leistungsempfänger ist Schuldner der
Steuer. Sie müssen die UID-Nummer des ausländischen Unternehmers
überprüfen und die Unterlagen dazu archivieren.


Achtung: Kommunalsteuerpflicht


Die ausländische Personalleasingfirma muss für ihre nach Österreich
verliehenen Arbeitnehmer keine Kommunalsteuer zahlen, wenn sie keinen Sitz
in Österreich hat. Statt ihr muss das österreichische Unternehmen, bei dem
die Arbeitnehmer tätig sind, die Kommunalsteuer entrichten. Sie beträgt 3
% von 70 % des Gestellungsentgeltes.


Stand: 05. Dezember 2012

Gleich zu Jahresbeginn an die Forschungsprämie denken

Die Prämie wird am Abgabenkonto gutgeschrieben. Es lohnt sich daher
die Forschungsprämie auch zu beantragen, wenn Sie in dem betreffenden
Wirtschaftsjahr keinen Gewinn erwirtschaftet haben.


Höhe der Prämie


Die Prämie beträgt 10 % der begünstigten Aufwendungen für die
Forschung. Dies gilt sowohl für die Auftrags- als auch für die
eigenbetriebliche Forschung. Allerdings besteht bei der
Auftragsforschung eine Deckelung von € 1 Mio. Die Forschungsprämie für
Auftragsforschung kann dadurch bis zu € 100.000,00 betragen.


Ab 1.1.2013 Gutachten beantragen


Für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung muss
ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft
(FFG) eingeholt werden. Diese Regelung gilt für alle Wirtschaftsjahre,
die 2012 begonnen haben. Angefordert werden kann das Gutachten seit
1.1.2013 über FinanzOnline.


Für die Beschreibung des Projekts steht nur eine beschränkte Anzahl
an Zeichen zur Verfügung. Die wesentlichen Punkte der Forschungsarbeit
müssen daher in einer kurzen Zusammenfassung beschrieben werden. Ist die
Anforderung des Gutachtens einmal abgesendet, kann es nicht mehr
verändert werden.


Die FFG übermittelt dieses dann ebenfalls via FinanzOnline an die
Finanzverwaltung. Das Gutachten ist für die Unternehmer kostenlos.


Von der FFG wird beurteilt, ob es sich tatsächlich um eine
begünstigte Forschung und experimentelle Entwicklung handelt. Seitens
der FFG wird nicht geprüft, ob die Bemessungsgrundlage richtig ermittelt
wurde. Das überlässt sie dem Finanzamt.


Stand: 05. Dezember 2012

Neue Abgabe bei Kündigung

€ 113,00 kostet seit 1.1.2013 die Auflösung eines Dienstverhältnisses.
Diese neue Abgabe nennt sich Auflösungsabgabe. Die Höhe wird jährlich mit
der jeweils gültigen Aufwertungszahl angepasst.


Sie ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses gemeinsam mit
den fälligen Sozialversicherungsbeiträgen unaufgefordert zu entrichten. Im
Zuge der Abmeldung muss angegeben werden, ob eine Abgabe zu entrichten
ist.


Wann fällt die Abgabe an?


Die Abgabe ist zu entrichten:



  • bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber,

  • bei einer einvernehmlichen Auflösung und

  • beim Ablauf von befristeten Dienstverhältnissen (wenn Befristung
    länger als sechs Monate).


Im Fall einer Kündigung und einer einvernehmlichen Auflösung gilt: Die
Abgabe fällt nicht an, wenn das Dienstverhältnis auf längstens sechs
Monate befristet war und es vorzeitig aufgelöst wird.


Wann ist keine Abgabe zu entrichten?


Dies ist z.B. der Fall:



  • wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat, ohne wichtigen Grund vorzeitig
    ausgetreten ist oder gerechtfertigt entlassen wurde,

  • bei Befristungen auf längstens sechs Monate,

  • bei Auflösung am Ende der Behaltefrist (im Anschluss an die
    Lehrzeit) bei schriftlicher Vereinbarung,

  • bei Auflösung während des Probemonats,

  • bei Auflösung von Lehrverhältnissen,

  • wenn ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet
    wird,

  • bei einer einvernehmlichen Auflösung nach Vollendung des
    Regelpensionsalters mit Pensionsanspruch oder bei Anspruch auf eine
    Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension,

  • bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch,

  • bei unmittelbarem Wechsel im Konzern,

  • bei Tod des Arbeitnehmers,

  • wenn das Dienstverhältnis aufgrund der Insolvenzordnung aufgelöst
    wird,

  • bei einem berechtigten Austritt aus gesundheitlichen Gründen,

  • bei Lösung des freien Dienstverhältnisses durch den Auftraggeber aus
    wichtigem Grund,

  • bei vorzeitiger Lösung des freien Dienstverhältnisses durch den
    Auftragnehmer ohne wichtigem Grund.


Wird ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beendet, ist keine
Auflösungsabgabe zu bezahlen, da hier kein
arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt.


Abgabepflichtig ist allerdings, wenn ein vollversicherungspflichtiges
Dienstverhältnis beendet wird und ein neues geringfügiges Dienstverhältnis
begonnen wird.


Stand: 05. Dezember 2012