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STEUERNEWS Mai 2014

Herbert Tiefling
* Planen Sie einen Grundstücksverkauf?
* Was gibt es Neues bei der NoVA?
* Pendlerrechner: Abgabefrist auf den 30.9.2014 verschoben
* Zusammenfassende Meldung (ZM) pünktlich abgeben
* Kontrolle durch die Finanzpolizei
* Änderungen von Dienstgeberdaten müssen gemeldet werden
* Wurden Sie schon darum gebeten, eine Gelangensbestätigung auszufüllen?
* Blog Marketing

Planen Sie einen Grundstücksverkauf?

Der Verfassungsgerichtshof hat 2012 die Regelung zur Bemessung der
Grunderwerbsteuer aufgehoben. Der Regierung wurde eine Frist zur Reparatur
bis Ende Mai 2014 eingeräumt. Es wird sich daher bei
Liegenschaftsübertragungen ab dem 1.6.2014 etwas ändern. Bis
Redaktionsschluss ist noch keine Neuregelung in Kraft getreten. Allerdings
ist eine Änderung in Begutachtung, über die wir Sie vorab informieren
möchten.


Unterschied zwischen neuer und alter Regelung


In Zukunft soll lediglich danach unterschieden werden, ob der Erwerb
innerhalb oder außerhalb der Familie erfolgt. Nach der alten Regelung war
ausschlaggebend, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich
erfolgt.


Innerhalb der Familie


Alle Übertragungen innerhalb der Familie sollen begünstigt besteuert
werden - egal, ob entgeltlich oder unentgeltlich. Die Bemessungsgrundlage
soll der dreifache Einheitswert sein (maximal 30 % des gemeinen Wertes).
Ausnahme: Land- und Forstwirtschaft.


Der Steuersatz beträgt 2 %. Mit dem dreifachen Einheitswert besteuert
werden zukünftig z.B. auch Übertragungen an Lebensgefährten (die im
gemeinsamen Haushalt leben oder lebten), Geschwister, Nichten bzw.
Neffen.


Außerhalb der Familie


Als Bemessungsgrundlage soll künftig der Kaufpreis, bzw. bei
unentgeltlichen Übertragungen der gemeine Wert, dienen (ausgenommen
bestimmte Anteilsübertragungen von Gesellschaften).


Nach dem derzeitigen Stand bleiben die Begünstigungen im
Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) bestehen. Für Liegenschaftsübertragungen
nach dem UmgrStG ist daher weiterhin der zweifache Einheitswert
maßgeblich.


Tipp: Planen Sie eine Liegenschaft zu verschenken
oder zu verkaufen? Dann vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit uns. Wir
überprüfen (sobald eine Neuregelung beschlossen wurde), ob es besser ist
zu warten oder ob schon vor dem 1.6.2014 übertragen werden
sollte.


Was gibt es Neues bei der NoVA?

Seit 1.3.2014 wird die NoVA beim Kauf eines neuen Autos ausschließlich
nach dem Kohlendioxid-Ausstoß berechnet. Die frühere Bonus- und
Malus-Regelung ist weggefallen. Daher kann die NoVA nun ohne viel Aufwand
selbst berechnet werden. Bei Autos mit hohem CO2-Ausstoß ist die NoVA
meist deutlich höher als früher.


Formel für die Berechnung


(CO2-Wert in g/km - 90 g)/5 = Steuersatz in % (maximal jedoch 32 %)


Das ergibt



  • 0 % bei einem CO2-Ausstoß von 90 g/km

  • 32 % Höchstsatz bei Fahrzeugen mit einem CO2-Ausstoß von 250
    g/km


Ist der Kohlendioxid-Ausstoß höher als 250 g/km, erhöht sich die Steuer
noch um € 20,00 je g/km für den CO2-Ausstoß, der über den 250 g/km
liegt.


Von der Steuer werden noch abgezogen



  • € 350,00 bei Dieselfahrzeugen

  • € 450,00 bei anderen Fahrzeugen


Dies gilt vom 1.3.2014 bis 31.12.2014, wenn kein Bonus für
Alternativantriebe gewährt wird. In den kommenden Jahren wird dieser Abzug
verringert.


Tipp: Bei umweltfreundlichen Antriebsmotoren wird
ein Bonus von € 600,00 gewährt. Dazu gehören z.B. Hybridantriebe (bis Ende
2015). Eine Steuergutschrift ist allerdings nicht möglich.


Neu: Der Autohändler bekommt beim Verkauf von
tageszugelassenen Autos 16,67 % der abgeführten NoVA wieder
rückvergütet.


Neues bei einem ausländischen Kfz


Bringt eine Person (mit Sitz im Inland) ein Kfz nach Österreich, darf
sie damit ein Monat in Österreich ohne Zulassung fahren. Im November 2013
hatte der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung festgestellt, dass
die Frist bei jedem Grenzübertritt wieder neu beginnt.


Nun hat die Regierung darauf reagiert. Im Nationalrat wurde nun eine
Klarstellung beschlossen, dass die Frist nicht unterbrochen wird, wenn das
Kfz ins Ausland gebracht wird.


Mit der Zulassung entstehen die NoVA und die
Kraftfahrzeugsteuerpflicht.


Pendlerrechner: Abgabefrist auf den 30.9.2014 verschoben

Der Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) wurde in
den letzten Wochen heftig kritisiert. Das BMF hat nun auf die Beschwerden
reagiert. Der Rechner wird bis zum Sommer noch einmal überarbeitet.


Der Ausdruck des Pendlerrechners musste bisher bis zum 30.6.2014 beim
Arbeitgeber abgegeben werden. Diese Frist wurde nun auf den 30.9.2014
verschoben.


Alle Arbeitnehmer, die das bereits erledigt haben, können einen neuen
Ausdruck vom aktualisierten Rechner abgeben, wenn das neue Ergebnis für
sie vorteilhaft ist.


Zusammenfassende Meldung (ZM) pünktlich abgeben

In den Zusammenfassenden Meldungen (ZM) wird vermerkt, welche Waren und
Dienstleistungen von Österreich in andere Mitgliedstaaten der EU gelangt
sind bzw. erbracht wurden.


Die in den Meldungen enthaltenen Informationen tauschen die
Finanzverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten untereinander aus.


Wer muss die ZM ausfüllen?


Eine Zusammenfassende Meldung hat jeder Unternehmer einzureichen,
der



  • innergemeinschaftliche Lieferungen durchführt,

  • in EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt,
    für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wenn sich der
    Leistungsort nach dem Empfängerortprinzip laut Generalklausel
    richtet,

  • als Erwerber bei einem Dreiecksgeschäft steuerpflichtige Lieferungen
    getätigt hat.


Wann ist die ZM abzugeben?


Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) ist monatlich abzugeben, wenn auch
die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) monatlich übermittelt werden muss.


Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, muss auch die ZM
quartalsweise eingereicht werden. Die Übermittlung hat in beiden Fällen
bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Maßgeblich für die Meldung an
die Finanz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.


Verspätungszuschlag


Wird die ZM zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu
1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden
(höchstens € 2.200,00). Die ZM gilt als Abgabenerklärung. Ihre Einreichung
kann daher mit einer Zwangsstrafe erzwungen werden.


Inhalt der ZM


Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch mittels FinanzOnline
einzureichen. Sie muss die UID-Nummer der Geschäftspartner und den
Gesamtwert aller an sie ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze
enthalten. Dazu gehören sowohl ig. Lieferungen, als auch
grenzüberschreitende Dienstleistungen, bei denen die Steuerschuld auf den
Leistungsempfänger übergeht, wenn sich der Leistungsort nach dem
Empfängerortprinzip richtet.


Kontrolle durch die Finanzpolizei

Wenn Sie auf den Fall der Fälle vorbereitet sind, sehen Sie einer
Kontrolle viel entspannter entgegen.


Diese Unterlagen sollten Sie bei einem Besuch der Finanzpolizei
griffbereit haben:



  • Liste mit den Namen aller Mitarbeiter

  • gültige Beschäftigungsbewilligung aller ausländischen Mitarbeiter
    bzw. gegebenenfalls andere Arbeitsmarktzugangsdokumente

  • Nachweis der Anmeldungen bei der Sozialversicherung. Die Anmeldung
    muss noch vor dem Arbeitsbeginn erfolgen. Familienmitglieder, die im
    Betrieb mitarbeiten, müssen unter Umständen auch angemeldet werden.

  • tägliche Arbeitszeitaufzeichnungen

  • Arbeitsvertrag bzw. Dienstzettel, freie Dienstverträge, Werkvertrag,
    Lehrverträge

  • Dienstpläne (Schichtpläne) zum Nachweis der vereinbarten
    Arbeitszeiten

  • Fahrtenbücher von Dienstautos

  • alle relevanten Unterlagen, wenn Arbeitnehmer ins Ausland entsandt
    wurden

  • Gewerbeberechtigung bzw. Berufsbefugnis


  • Unterlagen, die für Ihre Branche spezifisch sind, wie z.B.

    • Bautagebücher,

    • Aufzeichnungen gemäß Barbewegungsverordnung bzw.
      Kassenrichtlinie (welche Aufzeichnungen gemacht werden müssen, ist
      abhängig vom jeweiligen Kassentyp, jeder Kassenbenutzer muss die
      Beschreibung der Kasse E131 vorweisen können),

    • alle Aufzeichnungen, die die Abrechnung von Glücksspielgeräten
      betreffen.




Hinweis


Die Finanzpolizei führt ihre Kontrollen auf Basis von verschiedenen
Gesetzen durch, daher ist dies keine vollständige Liste. Es können auch
andere Unterlagen kontrolliert oder noch zusätzliche Unterlagen überprüft
werden.


Änderungen von Dienstgeberdaten müssen gemeldet werden

Arbeitgeber müssen dem Krankenversicherungsträger geänderte Daten
melden. Neben den Änderungen, die Mitarbeiter betreffen, müssen auch
Datenänderungen vom Arbeitgeber selbst gemeldet werden. Allerdings nur,
wenn sie für den Krankenversicherungsträger wichtig sind.


Die Daten auf dem neuesten Stand zu halten hat auch Vorteile, denn wenn
z.B. die Kontaktdaten veraltet sind, erschwert das die Kommunikation.
Womöglich kann der Krankenversicherungsträger dann wichtige Informationen
nicht oder nur verspätet mitteilen.


Wichtige Änderungen sind


Änderung der Rechtsform


In diesem Fall ist ein aktueller Firmenbuchauszug bzw. die neue
Firmenbuchnummer zu melden. Wenn sich die Steuernummer ändert, bekommt das
Unternehmen auch eine neue Beitragskontonummer.


Änderung der Adresse


Adressänderungen können formlos bekannt gegeben werden. Wenn in ein
anderes Bundesland übersiedelt wird, ist eine andere Gebietskrankenkasse
zuständig. Die Dienstnehmer sind daher bei der alten abzumelden und bei
der neuen anzumelden. Als Grund für die Abmeldung ist "Ummeldung"
anzugeben. In diesem Fall ist keine Auflösungsabgabe zu entrichten.


Firmenübernahme


Bei Firmenübernahmen benötigt die Krankenkasse den Umgründungs- oder
Übernahmevertrag. Auch hier erhalten Sie eine neue Beitragskontonummer,
wenn sich die Steuernummer ändert.


Änderung der Gewerbeart


Das neue Gewerbe muss zumindest mitgeteilt werden bzw. sollte der neue
Gewerbeschein an den Sozialversicherungsträger gesendet werden.


Änderung bei Vollmachten


Auch Änderungen von Vollmachten sind zu melden. Wird eine neue
Vollmacht ausgestellt, muss sie dem Versicherungsträger übermittelt
werden.


Wurden Sie schon darum gebeten, eine Gelangensbestätigung auszufüllen?

Deutsche Unternehmer müssen mit der Gelangensbestätigung nachweisen,
dass eine Lieferung tatsächlich in ein anderes EU-Land transportiert
wurde. Durch diese Bestätigung ist die Lieferung von der deutschen
Umsatzsteuer befreit. Füllen Sie (als Käufer) die Gelangensbestätigung
nicht aus, kann es passieren, dass Ihnen der deutsche Lieferant eine
Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer schickt.


Statt der Gelangensbestätigung können auch ähnliche Nachweise erbracht
werden. Dies ist möglich, wenn die Ware durch einen Dritten, z.B. durch
ein Transportunternehmen, geliefert wird. Wenn der Verkäufer selbst
liefert oder die Ware vom Käufer abgeholt wird, muss eine
Gelangensbestätigung ausgefüllt werden.


Wie ist die Gelangensbestätigung auszufüllen?


Sie kann auch per Mail übermittelt werden. Wird öfter beim selben
Lieferanten eingekauft, ist es möglich, eine Sammelbestätigung
auszustellen. Diese gilt maximal für alle Lieferungen innerhalb eines
Kalendervierteljahres.


In der Gelangensbestätigung müssen angegeben werden:



  • Name und Anschrift des Abnehmers

  • Menge und handelsübliche Bezeichnungen

  • Ort und Monat des Erhalts der Ware im übrigen Gemeinschaftsgebiet
    oder Ende der Beförderung

  • Ausstelldatum der Bestätigung

  • Unterschrift des Abnehmers (Beauftragten)


Nachweise bei innergemeinschaftlicher Lieferung von Österreich in
EU-Mitgliedstaaten Auch das österreichische Gesetz schreibt verpflichtende
Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vor. Damit die Lieferung
als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gilt, sind
Verbringungsnachweise (wie Beförderungsnachweis, Versendungsnachweis,
Abholbestätigung) und ein Buchnachweis nötig.


Blog Marketing

Beim Blog Marketing gibt es zwei Wege: selbst bloggen oder die eigenen
Produkte von einem bekannten Blogger bewerben zu lassen.


Eigenen Blog schreiben


Wenn Ihr Unternehmen selbst einen Blog schreibt, kann mit wenig
Marketingbudget zielgruppengerechte Werbung betrieben werden. Damit Leser
einem Blog treu bleiben, müssen regelmäßig neue, interessante Artikel mit
aktuellen Inhalten gepostet werden. Die Leser vertrauen auf die
Informationen und Tipps im Blog und bauen dadurch Vertrauen zur Marke auf.
Gleichzeitig werden auch bereits bestehende Kundenkontakte gestärkt.


Bekanntheit von Bloggern nutzen


Es gibt im Netz bereits viele Blogger, deren Beiträge regelmäßig
gelesen werden. Jeder spricht eine bestimmte Zielgruppe an. Wenn Sie den
richtigen Blogger dazu beauftragen, positiv über Ihre Produkte zu
schreiben und Bilder zu posten, können Sie direkt potentielle Kunden
ansprechen. Das Angebot an Blogs ist sehr vielfältig. Es braucht sicher
einige Zeit, um den zu finden, der Ihre Produkte am besten vermarkten
kann. Daher gibt es bereits Anbieter, die sich auf dieses Service
spezialisiert haben. Im Internet gibt es auch Blogbewertungen. Sie sind
hilfreich, wenn Sie sich selber auf die Suche machen wollen.