
Sind Einbauküchen, Wandverbauten, Pools, etc. bei der privaten Grundstücksveräußerung steuerpflichtig?
In Bezug auf eine Entscheidung des BFG vom 7. Mai 2019 wurde die Revision als zulässig erklärt, da 2 Rechtsfragen noch nicht abschließend höchstgerichtlich geklärt sind:
In Bezug auf Punkt 2 kommt das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis zum Schluss, dass ertragsteuerlich selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter, die weder Grund und Boden noch Gebäude oder grundstücksgleiche Rechte sind, im Zuge einer privaten Grundstücksveräußerung nach § 30 EStG nicht steuerpflichtig sind. Dies betrifft Einbauküchen, Decken und Wandverkleidungen, Einfriedungen, (Außen-)Schwimmbecken, Aufschließungswege, Fahrbahnen und Platzbefestigungen bzw. Parkplätze.
In Zuge einer Veräußerung hat die Aufteilung des Kaufpreises nach streng objektiven Maßstäben zu erfolgen. Der Verkehrswert des bloßen Grund und Bodens und der Verkehrswert des Gebäudes müssen geschätzt werden und der Kaufpreis ist im Verhältnis dieser Werte auf den Grund und Boden und das Gebäude aufzuteilen. Diese Aufteilungsmethode gilt auch für die Zuordnung der von Befreiungsbestimmungen betroffenen Teile einer Gesamtveräußerung.
Somit wäre der Teil des Kaufpreises, der auf das Zugehör entfällt, von der Besteuerung nach § 30 ESTG ausgenommen. Die Entscheidung des VwGH bleibt abzuwarten!