

Haben Sie Immobilien verschenkt und sich das Fruchtgenußrecht zurückbehalten?
Wenn dies der Fall ist, bringt der letzte Wartungserlass des BMF für Sie entweder eine steuerliche Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Verwaltungspraxis oder einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich, wenn Sie sich dazu entschließen die Schlechterstellung nicht zu akzeptieren.
Das BMF hat die Voraussetzungen für die Ausgestaltung von Fruchtgenussvereinbarungen neu geregelt.
Bisher konnten die Abschreibungen, nach Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums, beim Fruchgenußberechtigten weiterhin geltend machen, insoweit der Übertragungsakt des Eigentums sowie die laufende Bewirtschaftung passend gestaltet wurde.
Nun ist die Geltendmachung der Abschreibung und der 15-tel Beträge beim Vorbehaltsfruchtgenussberechtigten generell nicht mehr möglich.
Um die Abschreibungsbeträge nicht zu verlieren, besteht nun ausschließlich die Möglichkeit eine Zahlung einer Substanzabgeltung zwischen Eigentümer und Fruchtgenussberechtigten zu vereinbaren und auch durchzuführen.
Kontaktieren Sie Ihre TU Kanzlei jedenfalls kurzfristig, um Ihren Anpassungsbedarf zu evaluieren, sollten Sie zum betroffenen Personenkreis gehören.