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Überraschungsbesuch durch das Finanzamt

Dr. Helmut CZAJKA
Im Zusammenhang mit der Barbewegungsverordnung überprüfen die Finanzbehörden mit Nachschau ohne Anmeldung die Aufzeichnung der Barverkäufe.

Die Nachschau läuft normalerweise folgendermaßen ab:

Ein, meist zwei Beamte des Finanzamtes erscheinen ohne Anmeldung im Geschäft und weisen sich als Organe der Finanzbehörde aus.

Es wird ein Nachschauauftrag des Finanzamtes vorgelegt, in welchem
- die Prüfungsorgane
- der Name und die Anschrift des Abgabepflichtigen
- der Nachschauauftrag gemäß § 144 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
angeführt ist.

Dann beginnen die konkreten Amtshandlungen, bei welchen das Kassensystem und die Lagerbuchführung (Bestandsaufzeichnungen) unter die Lupe genommen werden.

SIE SOLLTEN UNS ALS IHR STEUERLICHER VERTRETER NACH ÜBERREICHUNG DES NACHSCHAUAUFTRAGES UND VOR BEGINN DER AMTSHANDLUNGEN ANRUFEN, DAMIT WIR NÖTIGENFALLS SOFORT ZU IHNEN KOMMEN, UM DIE ORDUNGSMÄßIGKEIT DER AMTHANDLUNG ZU ÜBERWACHEN.

Im Zusammenhang mit den Barbewegungen, kommen auch Fragen
- wie die Kasseneinnahmen aufgezeichnet werden,
- über die Speicherung der Kasseneinnahmen,
- deren Sicherung und Aufbewahrung der Sicherung und
- wie diese elektronische Daten den Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden können.

Über die gesamte Erhebung wird ein Protokoll aufgenommen, welches vom Steuerpflichtigen oder seinem steuerlichen Vertreter zu unterzeichnen ist.

Dieses Protokoll dient bei späteren Betriebsprüfung zur Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Ist daher das Protokoll unvollständig oder auch nur in der Wortwahl unrichtig oder mißverständlich erstellt, kann dies im Rahmen einer nachfolgenden Betriebsprüfung zu Steuerforderungen führen.