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Unentgeltliche Tätigkeit von nahen Angehörigen

Mag. Gerhard Reichl

Bei der unentgeltlichen Tätigkeit von nahen Angehörigen ist eine schriftliche Vereinbarung jedenfalls zu empfehlen

Bei einem jüngst ergangenem Urteil des VwGH, hat dieser zur unentgeltlichen Beschäftigung von nahen Angehörigen Stellung genommen. Demnach ist, bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung zur Unentgeltlichkeit, von einem entgeltlichen Dienstverhältnis auszugehen. Die Beweislast liegt dafür beim Unternehmen.

Besondere Zweifel an der Unentgeltlichkeit bestehen, wenn die Leistung des Angehörigen an eine GmbH oder an eine KG erbracht werden, selbst wenn der Angehörige Gesellschafter (z.B. Kommanditist) ist.

Strafen für Nichtanmeldung vor Arbeitsbeginn sowie Strafen nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz können die Folge sein. Es ist daher dringend zu empfehlen, eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Die WKÖ hat gemeinsam mit der Finanzverwaltung und der GKK eine Mustervereinbarung (siehe Anlage) zur familienhaften Mitarbeit erstellt.