

Ab 1. Juli 2026 gilt für ausgewählte Nahrungsmittel ein neuer ermäßigter Umsatzsteuersatz von 4,9 % – mit komplexen Abgrenzungsfragen in der Praxis. Gleichzeitig endet am 30.9.2026 die nicht verlängerbare Frist für die EU-Vorsteuererstattung 2025.
Umsatzsteuersatz von 4,9 % auf bestimmte Nahrungsmittel
Die mit Spannung erwartete Umsatzsteuersenkung auf 4,9 % für ausgewählte Lebensmittel tritt mit 1.7.2026 in Kraft. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat zur Klärung von Anwendungsfragen bereits eine eigene Fachinformation veröffentlicht. Die Praxis zeigt: Die Abgrenzung ist komplexer, als der Gesetzestext zunächst vermuten lässt.
Begünstigt sind ausschließlich die in der Anlage 3 zum UStG gelisteten Nahrungsmittel – und zwar nur, wenn die gelieferte Ware ausschließlich aus einem solchen Nahrungsmittel besteht. Kombinationen mit Produkten, die einem anderen Steuersatz unterliegen, sind nicht begünstigt. Eine Wurstsemmel fällt beispielsweise mit 10 % an, obwohl die leere Semmel mit 4,9 % begünstigt wäre. Ebenso gilt die Begünstigung nicht für Brot und Gebäck mit einem Fett- oder Zuckergehalt (bezogen auf die Trockenmasse) von mehr als 5 % – typischerweise betroffen sind Kornspitz, Mohnflesserl oder Brote mit Kürbiskernen.
Für Gastronomie und Catering gilt: Der ermäßigte Satz von 4,9 % gilt nur bei der Lieferung von Nahrungsmitteln, nicht bei der Abgabe im Rahmen von Restaurant- oder Cateingleistungen. Brot, das im Restaurant gereicht wird, bleibt Teil der Restaurantleistung und wird daher mit 10 % besteuert.
| Produkt / Situation | USt-Satz |
| Leeres Gebäck (Semmel) | 4,9 % |
| Wurstsemmel / belegte Semmel | 10 % |
| Brot/Gebäck mit Fettgehalt > 5 % TM (Kornspitz, Mohnflesserl) | 10 % |
| Joghurt mit Frucht-/Zuckerzusatz | 4,9 % |
| Milch ohne Zusätze | 4,9 % |
| Milch mit Zusätzen | 10 % |
| Restaurantleistungen (inkl. Brot am Tisch) | 10 % |
| Bäckereiverkauf zum Mitnehmen (Kasse) | 4,9 % (wenn Lieferung) |
TIPP: Überprüfen Sie Ihre Kassensysteme und Preisauszeichnungen rechtzeitig vor dem 1. Juli 2026. Wir unterstützen Sie gerne bei der Abgrenzung der begünstigten Produkte.
EU-Vorsteuererstattung 2025 – Frist 30.9.2026
Haben Sie im Jahr 2025 in anderen EU-Mitgliedstaaten Vorsteuern bezahlt? Dann steht Ihnen unter Umständen eine Rückerstattung zu – mit der nicht verlängerbaren Ausschlussfrist 30. September 2026. Anträge sind über FinanzOnline einzureichen. Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage über € 1.000 (Tankbelege über € 250) sind als PDF beizulegen.
Wesentlich ist die Vorabprüfung, ob das Verfahren im jeweiligen EU-Land überhaupt das richtige ist oder ob eine Registrierung und Veranlagung im Ausland erforderlich wäre. Länderspezifische Einschränkungen beim Vorsteuerabzug (z.B. bei Bewirtung, Pkw-Miete, Treibstoff) müssen zwingend beachtet werden – eine unberechtigte Beantragung kann zu einem Strafverfahren führen.
FRIST/STICHTAG: 30. September 2026 – nicht verlängerbare Ausschlussfrist für EU-Vorsteuererstattung 2025.
TIPP: Wir übernehmen für Sie die gesamte Aufbereitung und Einreichung des Vorsteuererstattungsantrags – inklusive Beantwortung etwaiger Rückfragen der ausländischen Behörden.