News

Update Umsatzsteuer: 4,9 % und EU-Vorsteuererstattung

TU-Österreich
6/29/2026

Ab 1. Juli 2026 gilt für ausgewählte Nahrungsmittel ein neuer ermäßigter Umsatzsteuersatz von 4,9 % – mit komplexen Abgrenzungsfragen in der Praxis. Gleichzeitig endet am 30.9.2026 die nicht verlängerbare Frist für die EU-Vorsteuererstattung 2025.

Umsatzsteuersatz von 4,9 % auf bestimmte Nahrungsmittel 

Die mit Spannung erwartete Umsatzsteuersenkung auf 4,9 % für ausgewählte Lebensmittel tritt mit 1.7.2026 in Kraft. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat zur Klärung von Anwendungsfragen bereits eine eigene Fachinformation veröffentlicht. Die Praxis zeigt: Die Abgrenzung ist komplexer, als der Gesetzestext zunächst vermuten lässt. 

Begünstigt sind ausschließlich die in der Anlage 3 zum UStG gelisteten Nahrungsmittel – und zwar nur, wenn die gelieferte Ware ausschließlich aus einem solchen Nahrungsmittel besteht. Kombinationen mit Produkten, die einem anderen Steuersatz unterliegen, sind nicht begünstigt. Eine Wurstsemmel fällt beispielsweise mit 10 % an, obwohl die leere Semmel mit 4,9 % begünstigt wäre. Ebenso gilt die Begünstigung nicht für Brot und Gebäck mit einem Fett- oder Zuckergehalt (bezogen auf die Trockenmasse) von mehr als 5 % – typischerweise betroffen sind Kornspitz, Mohnflesserl oder Brote mit Kürbiskernen. 

Für Gastronomie und Catering gilt: Der ermäßigte Satz von 4,9 % gilt nur bei der Lieferung von Nahrungsmitteln, nicht bei der Abgabe im Rahmen von Restaurant- oder Cateingleistungen. Brot, das im Restaurant gereicht wird, bleibt Teil der Restaurantleistung und wird daher mit 10 % besteuert. 

Produkt / Situation USt-Satz 
Leeres Gebäck (Semmel) 4,9 % 
Wurstsemmel / belegte Semmel 10 % 
Brot/Gebäck mit Fettgehalt > 5 % TM (Kornspitz, Mohnflesserl) 10 % 
Joghurt mit Frucht-/Zuckerzusatz 4,9 % 
Milch ohne Zusätze 4,9 % 
Milch mit Zusätzen 10 % 
Restaurantleistungen (inkl. Brot am Tisch) 10 % 
Bäckereiverkauf zum Mitnehmen (Kasse) 4,9 % (wenn Lieferung) 

 

TIPP: Überprüfen Sie Ihre Kassensysteme und Preisauszeichnungen rechtzeitig vor dem 1. Juli 2026. Wir unterstützen Sie gerne bei der Abgrenzung der begünstigten Produkte. 

 

EU-Vorsteuererstattung 2025 – Frist 30.9.2026 

Haben Sie im Jahr 2025 in anderen EU-Mitgliedstaaten Vorsteuern bezahlt? Dann steht Ihnen unter Umständen eine Rückerstattung zu – mit der nicht verlängerbaren Ausschlussfrist 30. September 2026. Anträge sind über FinanzOnline einzureichen. Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage über € 1.000 (Tankbelege über € 250) sind als PDF beizulegen. 

Wesentlich ist die Vorabprüfung, ob das Verfahren im jeweiligen EU-Land überhaupt das richtige ist oder ob eine Registrierung und Veranlagung im Ausland erforderlich wäre. Länderspezifische Einschränkungen beim Vorsteuerabzug (z.B. bei Bewirtung, Pkw-Miete, Treibstoff) müssen zwingend beachtet werden – eine unberechtigte Beantragung kann zu einem Strafverfahren führen. 

FRIST/STICHTAG: 30. September 2026 – nicht verlängerbare Ausschlussfrist für EU-Vorsteuererstattung 2025. 

 

TIPP: Wir übernehmen für Sie die gesamte Aufbereitung und Einreichung des Vorsteuererstattungsantrags – inklusive Beantwortung etwaiger Rückfragen der ausländischen Behörden.