
Verdacht auf ansteckende Krankheit - Wann hat ein Dienstnehmer Entgeltanspruch?
Erkrankt ein Dienstnehmer an einer anzeigepflichtigen Krankheit und ist daher eine Quarantäne vorgeschrieben, so hat der Dienstgeber die Pflicht, das Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) für diesen Zeitraum zu zahlen.
Die Quarantäne zählt arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund – erst wenn im Laufe der Untersuchungen eine Erkrankung festgestellt wird, liegt ein Krankenstand vor.
Nach § 32 Epidemiegesetz hat der Dienstgeber Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang inklusive die darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung und den eventuellen Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, in dem der Dienstnehmer unter Quarantäne steht.
Der Anspruch auf Verdienstentgangsentschädigung muss innerhalb von sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der Quarantäne bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat), in der die Maßnahmen getroffen wurden, geltend gemacht werden.
Der Antrag erfolgt in schriftlicher Form und muss folgende Informationen enthalten:
Ein spezielles Formular gibt es diesbezüglich nicht, ein formales Schreiben mit den oben genannten Beilagen reicht aus.
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