

Damit der Urlaubsanspruch nach drei Jahren verjähren kann (UrlG Par. 4 Abs 5) muß der Dienstnehmer objektiv die Möglichkeit gehabt haben den Urlaub zu verbrauchen.
Kann ein Arbeitnehmer in Folge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses seinen Urlaub nicht verbrauchen, dann ist die Verjährung nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB seit Beginn des Krankenstandes gehemmt.
Die Verjährungsfrist kann bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht ablaufen.
OGH 27.1.2000, 8 Obs 178/99f