
Es gibt bis dato zwar nur den Begutachtungsentwurf zur COVID 19 - Verlustberücksichtigungsverordnung. Dennoch ist bereits jetzt Feuer am Dach, wenn Sie einen unkomplizierten Verlustrücktrag geltend machen wollen.
Bezüglich dem Verlustrücktrag bestehen voraussichtlich drei Möglichkeiten:
Der Verlustrücktrag kann voraussichtlich mittels Formular für das Jahr 2019 geltend gemacht werden und wird im Jahr 2020 in gleicher Höhe über den Ansatz eines Hinzurechnungspostens aufgelöst, sodass der Verlust nicht doppelt verwertet wird.
Erwarten Sie für das Jahr 2020 einen Verlust und wollen Sie von der einfachen 30% Regelung Gebrauch machen, so muss noch im September 2020 der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung durch das Finanzamt positiv erledigt werden, so Ihre Steuervorauszahlung nicht bereits bei Null bzw. der Mindest KöST liegt.
Wir empfehlen den Antrag schnellstmöglich beim Finanzam einzureichen und sind Ihnen gerne dabei behilflich.