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Vermeidung Gebühr für Gesellschafterdarlehen

Johann Pointner, KR
Vermeidung der Gesellschafterdarlehensgebühr durch Treuhänderzwischenschaltung NUR dann wirksam, wenn eine sog. fiduziarische Treuhand (=Volltreuhandvereinbarung) vorliegt.
Gebührenvermeidung nur durch Volltreuhandvereinbarung möglich, nicht hingegen bei einer bloßen Ermächtigungstreuhand (=Vollrecht bleibt beim Treugeber, z.B. erkennbar daran, dass nur der Treugeber Einfluß auf die Rückführung des Darlehens hat)
Achtung: zivilrechtliche Vorfrage zur Gebührenvermeidung, daher Vertragsgestaltung entscheidend.
VwGH 17.10.2001, 2001/16/0338f