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Verschärfungen im Finanzstrafgesetz

TU-Österreich
9/10/2019

Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 wurden einige Änderungen im Finanzstrafgesetz vorgenommen. Diese betreffen insbesondere den Strafrahmen. Sämtliche Änderungen sind mangels gesonderter Bestimmung sofort in Kraft getreten.

ABGABENBETRUG STRAFRAHMEN

Beim Abgabenbetrug wurde der bislang dreistufige Strafrahmen auf einen zweistufigen reduziert.

Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag bis € 500.000 ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Neben einer maximal vierjährigen Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu € 1,5 Mio verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu € 5 Mio zu bestrafen.

Liegt der strafbestimmende Wertbetrag über € 500.000 ist eine Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren zu verhängen. Neben einer maximal achtjährigen Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu € 2,5 Mio verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zu € 8 Mio zu bestrafen.


KARUSSELLBETRUG

Als neuer Straftatbestand wurde der grenzüberschreitende Umsatzsteuerbetrug („Karussellbetrug“) in § 40 FinStrG eingefügt. Der Einnahmenausfall im Gemeinschaftsgebiet muss insgesamt mindestens € 10 Mio betragen. Nunmehr ist auch die Hinterziehung von Umsatzsteuern eines anderen Mitgliedsstaats im Inland strafbar. Die Strafdrohung für grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug entspricht jener für Abgabenbetrug.


NEUER ERSCHWERUNGSGRUND

Die gewerbsmäßige Tatbegehung gem § 38 FinStrG wurde aufgehoben. Allerdings wurde die wiederkehrende Tatbegehung nun als Erschwerungsgrund in § 23 Abs 2 FinStrG aufgenommen. 


ZUSTÄNDIGKEIT

Die Zuständigkeitsgrenze für den Spruchsenat wurde von € 15.000 auf € 10.000 gesenkt.