

Verlangt ein Versicherungsmakler für das An-, Um- und Abmelden eines KFZ ein eigenes Entgelt, so ist dieses Entgelt auf Grund eines Erkenntnisses des VwGH vom 1.3.2007 umsatzsteuerpflichtig.
Auf der Abrechnung des Versicherungsmaklers sollte in Zukunft daher das eigene Entgelt und die anfallenden Gebühren für die An-, Um- und Abmeldung separat ausgewiesen werden, da ansonsten die Gefahr droht, dass nicht nur für die An-, Um- und Abmeldung verrechneten Entgelte, sondern auch die Gebühren umsatzsteuerpflichtig behandelt werden. Nur der getrennte Ausweis sichert die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Gebühren als Durchlaufende Posten und somit umsatzsteuerfrei.
Verlangt ein Versicherungsmakler für das An-, Um- und Abmelden eines KFZ ein eigenes Entgelt, so ist dieses Entgelt auf Grund eines Erkenntnisses des VwGH vom 1.3.2007 umsatzsteuerpflichtig.
Auf der Abrechnung des Versicherungsmaklers sollte in Zukunft daher das eigene Entgelt und die anfallenden Gebühren für die An-, Um- und Abmeldung separat ausgewiesen werden, da ansonsten die Gefahr droht, dass nicht nur für die An-, Um- und Abmeldung verrechneten Entgelte, sondern auch die Gebühren umsatzsteuerpflichtig behandelt werden. Nur der getrennte Ausweis sichert die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Gebühren als Durchlaufende Posten und somit umsatzsteuerfrei.