

Die EU-Kommission vertritt die Auffassung, dass die mit 5.5.1995 erfolgte Einschränkung des Vorsteuerabzuges bei Geschäftsessen auf die Hälfte dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Wenn Österreich diese Regelung nicht freiwillig wieder beseitigt, wird die Kommission gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Nicht EU-widrig ist hingegen die Regelung, dass Bewirtungskosten auch ertragsteuerlich nur zur Hälfte absetzbar sind.
Tipp: Für die Bewirtungskosten jedenfalls den gesamten Vorsteuerabzug geltend machen!