

Das BMF hat - wie bereits in der letzten Ausgabe berichtet - zu den Auswirkungen des (eine einschränkende Verordnung des BMF aus dem Jahr 1996 aufhebenden) EuGH-Urteils in einem Erlass klargestellt, dass für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs bei Kleinbussen und Kleinlastkraftwagen wieder auf die vor 1996 geltende Regelung zurückzugreifen ist. In der kürzlich veröffentlichten Liste der steuerlich anerkannten Kastenwagen, Pritschenwagen und Klein-Autobusse (siehe Anlage) sind unter Punkt 5. daher auch jene Kleinbusse enthalten, für die rückwirkend ab 1996 wieder ein Vorsteuerabzug zulässig ist.
Eine aktuelle Liste der Kleinlastkraftwagen fehlt derzeit noch. Nach der nunmehr wieder geltenden Rechtslage (Verordnung BGBl 1993/134) handelt es sich dabei um Fahrzeuge, die vom Karosserieaufbau her zwar als PKW oder Kombi gefertigt sind, aber bereits werk-seitig über eine bestimmte Ausstattung (Heckklappe, nur eine Sitzreihe, Trennwand, Fensterverblechung, kraftfahrrechtliche und zolltarifliche Einstufung als LKW) verfügen müssen. Dazu zählen zB der VW Golf Variant VAN, der Nissan Micra-K11/LKW und der Opel Omega-B 4-türig. Der Vorsteuerabzug sollte für diese Fahrzeuge in allen noch nicht rechtskräftig veranlagten Fällen umgehend geltend gemacht werden. Ist der Umsatzsteuerbescheid bereits rechtskräftig, kann zwecks nachträglicher Geltendmachung der Vorsteuern aus dem Kaufpreis innerhalb eines Jahres (möglicherweise sogar innerhalb von 5 Jahren) beim Fiskus eine Bescheidaufhebung angeregt werden.
Wenn die Vorsteuern für den Kaufpreis rückerstattet werden, ist ein späterer Verkauf oder die Entnahme ins Privatvermögen umsatzsteuerpflichtig. Die laufende Abschreibung vermindert sich dann um die rückerstattete Vorsteuer. Die für PKW und Kombi geltenden ertragsteuerlichen Einschränkungen (wie achtjährige Nutzungsdauer, Angemessenheitsgrenze von EUR 34.000,--) bleiben für diese Kleinbus-se und Kleinlastkraftwagen aber vorläufig bestehen. Das BMF überlegt aber für die Zukunft eine Gleichstellung dieser KFZ bei Umsatzsteuer und Ertragsteuern.