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VORSTEUERABZUG FÜR GESCHÄFTSESSEN

TU-Österreich
3/11/2002
Die EU-Kommission vertritt die Auffassung, dass die mit 5.5.1995 erfolgte Einschränkung des Vorsteuerabzuges bei Geschäftsessen auf die Hälfte dem Gemeinschaftsrecht widerspricht.

Wenn Österreich diese Regelung nicht freiwillig wieder beseitigt, wird die Kommission gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Nicht EU-widrig ist hingegen die Regelung, dass Bewirtungskosten ertragsteuerlich nur zu Hälfte absetzbar sind.

TU-TIPP

Für die Bewirtungskosten ab sofort wieder den gesamten Vorsteuerabzug geltend machen.