

Wenn Österreich diese Regelung nicht freiwillig wieder beseitigt, wird die Kommission gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Nicht EU-widrig ist hingegen die Regelung, dass Bewirtungskosten ertragsteuerlich nur zu Hälfte absetzbar sind.
TU-TIPP
Für die Bewirtungskosten ab sofort wieder den gesamten Vorsteuerabzug geltend machen.