

In der Anlage finden Sie die Mitteilung im Originaltext.
Ergebnis ist kurz gesagt, dass das BMF trotz der VwGH Entscheidung an seiner Meinung festhält, dass für derartige Fahrzeuge kein Vorsteuerabzug zusteht.
Diese Meinung ist zwar völlig unverständlich, weil damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes einfach ignoriert wird. Es ist allerdings klar, dass man wenn man sich ein solches Auto anschafft, in die Berufung gehen muss.
Wir werden Sie über die Entwicklung auf dem Laufenden halten.