

WELCHE UNTERNEHMER/INNEN SIND GRUNDSÄTZLICH BERECHTIGT? WAS IST ZU TUN?
Sie sind in Österreich beim Finanzamt umsatzsteuerlich erfasst.
Sie weisen der ausländischen Finanzbehörde durch eine Bestätigung des österreichischen Finanzamtes Ihre Unternehmereigenschaft nach.
Sie haben weder einen Wohnsitz noch eine Betriebsstätte im jeweiligen anderen Land und haben dort auch keine Umsätze getätigt.
Die Rückerstattung ist in allen 27 EU-Staaten sowie in Island, der Schweiz, Liechtenstein und Norwegen möglich.
Bitte kontaktieren Sie uns in Zweifelsfällen,zB Der Anspruch auf Vorsteuerrückvergütung besteht auch, wenn der Leistungsort in dem betreffenden Land ist, die Steuerschuld aber auf den Empfänger übergeht
UNBEDINGT RECHTZEITIG DEN ANTRAG EINBRINGEN!
Der Antrag muss spätestens bis zum 30.6. des Folgejahres gestellt werden und muss üblicherweise bis zu diesem Zeitpunkt mit allen Unterlagen im Original vollständig dort einlangen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich!
EMPFEHLUNG!
Der Antrag für 2008 kann bereits ab 1.1.09 gestellt werden - warten Sie nicht zu, je früher Sie den Antrag stellen, umso früher kommen Sie in den Genuss der Vorsteuerrückerstattung.
BEISPIELE:
. Tankrechnungen von LKW in Deutschland
. Hotelkosten in der Schweiz während Dienstreise
. Bewirtungsspesen Geschäftsfreunde in Italien