

Der VwGH hat mit Erkenntnis von 22.12.2005, 2002/15/0060, zugestellt am 10.2.2006, die Entscheidung der Finanzlandesdirektion Wien aufgehoben und festgestellt, dass die Versagung des Vorsteuerabzuges eine unzulässige Einschränkung nach dem Beitritt Österreichs zur EU ist.
Die gesamte Entscheidung ist der Beilage zu entnehmen.