
Bei einer Reihe von finanziellen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise (wie z.B. Garantien/Direktkredite, Fixkostenzuschüsse), ist Voraussetzung, dass sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-Verordnung (AGVO) befunden hat. Wir wollen hier klar stellen, wie Unternehmen in Schwierigkeiten (nach Definition der EU) definiert werden.
Für die Beurteilung der Frage, ob ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ lt. AGVO vorliegt, muss in einem ersten Schritt eine Trennung zwischen „Großen Unternehmen“ - GU und „Kleinen und Mittleren Unternehmen“ - KMU gemäß KMU-Definition vorgenommen werden.
Das Ergebnis muss unter dem Schwellenwert für Beschäftigte (Vollzeitäquivalent auf Jahresbasis) und für Finanzdaten (Jahresumsatz oder Bilanzsumme) bleiben:
Größenklasse | Beschäftigte | Jahresumsatz | Bilanzsumme | ||
Kleinstunternehmen | < 10 | UND | ≤ € 2 Mio | ODER | ≤ € 2 Mio |
Kleines Unternehmen (KU) | < 50 | UND | ≤ € 10 Mio | ODER | ≤ € 10 Mio |
Mittleres Unternehmen (MU) | < 250 | UND | ≤ € 50 Mio | ODER | ≤ € 43 Mio |
Die Einhaltung des Mitarbeiterzahl-Kriteriums ist eine zwingende Voraussetzung, um als KMU eingestuft zu werden. Allerdings steht es dem Unternehmen frei, entweder die Obergrenze für den Jahresumsatz oder die der Bilanzsumme einzuhalten. Bei der Berechnung der Schwellenwerte sind bei einer Beteiligung größer gleich 25% (sog. Partnerunternehmen) die Daten des Partnerunternehmens anteilig in die Berechnung miteinzubeziehen. Bei einer Beteiligung von größer gleich 50% (sog. verbundenes Unternehmen) sind die Daten des verbundenen Unternehmens zu 100% in die Berechnung miteinzubeziehen. Im Falle der Einbeziehung eines Unternehmens in einen Konzernabschluss sind die konsolidierten Zahlen heranzuziehen.
Ein Unternehmen verliert bzw. erhält den KMU-Status erst, wenn die Über- bzw. Unterschreitung der Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt. Das gilt jedoch nicht für den Fall einer Übernahme durch ein großes Unternehmen bzw. einer Umgründung in diesem Zeitraum.
Ein großes Unternehmen gilt als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ iSd AGVO, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Ein KMU (Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften) gilt als „Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn mindestens einer der folgenden Umstände (a) – d)) erfüllt ist:
ist mehr als die Hälfte des gezeichneten/ausgewiesenen Kapitals durch aufgelaufene Verluste verbraucht. Keine Prüfung der Kriterien a) und b) für KMU, die noch keine 3 Jahre bestehen.
Unternehmen, die zum 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten sind, haben dennoch einen Anspruch auf einen Fixkostenzuschuss, wenn die Beihilfen an das Unternehmen oder Unternehmen derselben Unternehmensgruppe in den letzten drei Steuerjahren bzw. Wirtschaftsjahren in Summe den Betrag von € 200.000 nicht überschreiten.