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Wegzugsbesteuerung: Neue Meldepflichten ab 1. Juli 2026

TU-Österreich
6/29/2026

Wer Österreich mit Kapitalvermögen verlässt und eine Nichtfestsetzung der Wegzugssteuer beantragt hat, muss ab 1.7.2026 aktiv nachweisen, dass das Kapitalvermögen noch nicht veräußert wurde- andernfalls droht die sofortige Steuerfestsetzung. Für ältere Nichtfestsetzungen gilt eine einmalige Nachweispflicht bis 31.12.2026.

Der Wegzug aus Österreich in einen anderen Staat wird steuerrechtlich einer Veräußerung von Kapitalvermögen (Aktien, GmbH-Anteile, Anleihen, Kryptos etc.) gleichgestellt. Um EU-rechtlich zulässig zu sein, wurde das sogenannte Nichtfestsetzungskonzept eingeführt: Beim Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat wird die Steuerschuld zwar im Bescheid ausgewiesen, auf Antrag des Steuerpflichtigen jedoch zunächst nicht vorgeschrieben. Die Steuer wird erst fällig, wenn das Kapitalvermögen tatsächlich veräußert wird oder ein Weiterzug in einen Drittstaat erfolgt. 

In der Praxis sind diese Meldepflichten bei tatsächlichem Verkauf häufig unterblieben. Das Budgetmaßnahmengesetz 2026 reagiert darauf mit einer aktiven Meldeverpflichtung. 

Nichtfestsetzungen ab 1. Juli 2026: Jährliche Nachweispflicht 

Ergeht der Nichtfestsetzungsbescheid nach dem 30.6.2026 und übersteigen die betroffenen Einkünfte aus Kapitalvermögen im Veranlagungsjahr € 100.000, muss der Steuerpflichtige künftig jedes Jahr bis Ende des Folgejahres dem Finanzamt nachweisen, dass das Kapitalvermögen noch nicht veräußert wurde und kein sonstiges steuerauslösendes Ereignis eingetreten ist. Bleibt dieser Nachweis aus, wird die Steuerfestsetzung ausgelöst. 

Nichtfestsetzungen vor dem 1. Juli 2026: Einmalige Nachweispflicht bis 31.12.2026 

Erging der Nichtfestsetzungsbescheid vor dem 1.7.2026 (und nach dem 31.12.2005) und lagen die betroffenen Einkünfte über € 100.000, ist eine einmalige Nachweispflicht zu erfüllen. Der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger hat bis zum 31. Dezember 2026 dem Finanzamt nachzuweisen, dass er noch immer Eigentümer des Kapitalvermögens ist und im EU-/EWR-Gebiet wohnt. 

FRIST/STICHTAG: 31. Dezember 2026 – einmalige Nachweispflicht für ältere Nichtfestsetzungen (Bescheide ab 31.12.2005). Bei Versäumnis drohen behördliche Ermittlungen und mögliche Steuerfestsetzung. 

 

TIPP: Prüfen Sie, ob Sie oder nahe Angehörige von einem Nichtfestsetzungsbescheid betroffen sind. Wir klären gemeinsam mit Ihnen, welcher Nachweis erforderlich ist, und bereiten diesen rechtzeitig vor.