

Der Krieg in der Ukraine ist eine humanitäre Katastrophe. Wir informieren Sie zu den Fragen zur unentgeltlichen Wohnraumüberlassung sowie zu unentgeltlichen Hilfslieferungen.
Die steuerliche Behandlung als werbewirksame „Spende“ lässt sich nach Ansicht des BMF auch auf die werbewirksame „Wohnraumspende“ übertragen, sodass bei der vorübergehenden, unentgeltlichen (oder niedrigpreisigen) Überlassung von Immobilien an Flüchtlinge aus der Ukraine durch inländische Kapitalgesellschaften von einer betrieblichen Veranlassung dieser Zuwendungen ausgegangen werden kann. Da eine betriebliche Veranlassung im Falle einer werbewirksamen Spende gegeben ist, kann keine verdeckte Ausschüttung vorliegen.
Bei eigennützigen Privatstiftungen, bei denen die Überlassung der Immobilien grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt, kann ebenfalls von einer Werbewirksamkeit der „Wohnraumspende“ ausgegangen werden.
Die unentgeltliche oder niedrigpreisige Immobilienüberlassung durch eine Privatstiftung stellt grundsätzlich eine Zuwendung (des Nutzungsvorteils) unabhängig davon dar, aus welchen Gründen diese erfolgt. Zuwendungen unterliegen grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug, sofern diese nicht an gemeinnützige Organisationen getätigt werden. Erfolgt die unentgeltliche Nutzungsüberlassung als „Wohnraumspende“ somit unter Einbindung einer gemeinnützigen Institution, unterliegt die Zuwendung nicht dem KESt-Abzug. Darüber hinaus bestehen nach Ansicht des BMF keine Bedenken, bei einer kurzfristigen „direkten“ Wohnungsüberlassung an hilfsbedürftige Flüchtlinge von maximal 6 Monaten ebenso vom KESt-Abzug abzusehen, sofern angesichts des steigenden Flüchtlingszustroms und des damit einhergehenden kurzfristig benötigten Wohnraums eine Einbindung gemeinnütziger Institutionen die Zurverfügungstellung der Immobilien an Flüchtlinge organisatorisch erheblich erschwert und zeitlich verzögert.
Wird auf die Spenden – wie oben dargestellt – auch werbewirksam hingewiesen, ist auch aus umsatzsteuerlicher Sicht von einer betrieblichen Leistung auszugehen, die zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung führt.
TIPP: Denken Sie daran, dass die Werbewirksamkeit nachweislich dokumentiert wird, zB durch Anbringen eines Hinweises am Gebäude „Wir unterstützen Flüchtlinge aus der Ukraine mit dieser Immobilie“ und einem Fotonachweis oder einem Hinweis auf der Homepage bzw in der E-Mail-Signatur.
a. Bisher wurden keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt
b. Bisher wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt
Diese Ausführungen gelten grundsätzlich auch, wenn eine Unterkunft nicht direkt einem Flüchtling, sondern einer Hilfsorganisation überlassen wird.
Bezüglich der Absetzbarkeit von Spenden haben wir schon in einem früheren Artikel berichtet. LINK: https://www.treuhand-union.com/de/news-artikel.html?id=1995 Wie sieht es aber bei der Umsatzsteuer aus?
Umsatzsteuerrechtlich liegt bei der Entnahme von Gütern aus dem Unternehmen und anschließender Hilfslieferung prinzipiell Entnahmeeigenverbrauch vor und wäre daher der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Hilfsgüterlieferung stellen allerdings nicht steuerbare Umsätze dar, weshalb die in Abzug gebrachte Vorsteuer nicht zurückgezahlt werden muss, wenn: