

Wichtiges für einen guten Start ins Jahr 2025:
Für einen guten Start ins neue Jahr ist es durchwegs ratsam die Rechnungsmerkmale zu prüfen.
Eine Rechnung (über EUR 400 inkl. Umsatzsteuer) muss - um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen - folgende Merkmale aufweisen:
Erleichterung für Kleinbetragsrechnung bis Gesamtbetrag EUR 400,00: hier sind nur 6 Angaben erforderlich:
Dieselben Erleichterungen gelten ab 2025 für alle Kleinunternehmer unabhängig vom Gesamtbetrag der Rechnung, d.h. auch wenn die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von EUR 400,00 überschritten wird. Siehe neue Umsatzgrenze für Kleinunternehmer ab 2025 unten.
Häufige Aufhänger bei Betriebsprüfungen sind Formalfehler, z. B. fehlerhafte Fahrtenbücher, fehlerhafte und fehlende Belege, nicht nachvollziehbare Geschäftsfälle, etc.
Achten Sie auf vollständige, nachvollziehbare und lückenlose Aufzeichnungen. Starten Sie ins neue Jahr mit guter Ordnung im Rechnungswesen – wir unterstützen Sie gerne dabei!
Damit vermeiden Sie lästige Schätzung und mögliche Diskussionen bei Betriebsprüfungen.
Nutzen Sie den Neujahrsbeginn für neue Prozesse. Schicken Sie uns gerne Ihre Belge digital.
Wir können Sie hierzu gerne unterstützen.
Die Papierrechnungen wegwerfen dürfen Sie allerdings nur dann, wenn Sie diese revisionssicher archiviert haben.
Falls Sie dazu Interesse haben, melden Sie sich einfach bei uns.
Bitte vergessen Sie nicht den Jahresbeleg Ihrer Registrierkassa bis zum 15.02.2025 an das Finanzamt zu übermitteln. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.
Mit Ablauf 2024 können Belege des Jahres 2017 in der Regel vernichtet werden. Hier noch eine Übersicht mit den wichtigsten Unterlagen:
Die Aufbewahrungsfrist beträgt 7 Jahre bei:
Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre bei:
Die Aufbewahrungsfrist beträgt 22 Jahre bei:
Die Anspruchszinsen beim Finanzamt sind weiterhin auf hohem Niveau. Es ist zu empfehlen die Vorauszahlungen 2025 (Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) entsprechend zu optimieren, damit keine Anspruchszinsen anfallen.
Die Vorauszahlungen können bis 30.09.2025 angepasst werden. Ebenfalls sollten die laufenden Sozialversicherungsvorauszahlungen entsprechend angepasst werden.
Für weitere Fragen stehen wir hierbei gerne zur Verfügung.
Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG, DAC 7) wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 ins österreichische Recht übernommen und hat zum Ziel, die Informationslage der Finanzverwaltung zu verbessern.
Seit 01.01.2023 sind Digitale Plattformen (z.B. Willhaben, Airbnb, booking.com, etc.) verpflichtet verschiede Informationen an das Finanzamt zu melden. Insbesondere werden Umsatzzahlen, etc. eingemeldet.
Eine korrekte Besteuerung dieser Tätigkeiten ist dann obligatorisch.
Brennpunkt bei den Überprüfungen der Finanzämter und Krankenkassen sind nach wie vor die Themen Sachbezug bei KFZ und Dienstwohnungen.
Es ist daher ratsam, dass Sie sich Ihre derzeitige Regelung bezüglich der KFZ-Nutzung bzw. Dienstwohnung genau anschauen, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen steuerlichen Bestimmungen entspricht.
Bei Dienstwohnungen wurde die m2-Grenze ab 01.01.2025 angehoben. Das heißt, kein Sachbezug bei Dienstwohnungen bis 35 m2. Die Flächenberechnung von Allgemeinflächen (z.B. gemeinsame Küche) wird ab 01.01.2025 aliquotiert.
Für weitere Auskunft steht Ihnen Ihre TU-Kanzlei gerne zur Verfügung!