

A1-Bescheinigungen auch für kurze Dienstreisen
Seit 1.5.2010 ist für alle Personen, die im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit Anknüpfungspunkte zu mehreren EU-Staaten aufweisen, das Formular A1 auszustellen.
Es dient als Bescheinigung, welche nationalen Rechtsvorschriften auf die jeweilige Person anzuwenden sind.
Im Sozialversicherungsrecht gibt es keine Unterscheidung zwischen einer Entsendung und einer Dienstreise. Dies bedeutet, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Tätigkeit (dazu zählen auch die Teilnahme an Konferenzen oder Seminaren) ab dem 1. Tag das Mitführen einer A1-Bescheinigung notwendig ist. Eine zeitliche Bagatellgrenze für Dienstreisen oder Entsendungen sehen die gesetzlichen Bestimmungen leider nicht vor.
In vielen europäischen Ländern wird die fehlende A1-Bescheinigung mit hohen Geldstrafen geahndet.
Bisher wurde das Mitführen des Dokuments nur mäßig kontrolliert. Aufgrund des stetig wachsenden Datenaustausches zwischen den europäischen Behörden (Sozialversicherungsträgern) ist mit verstärkten Kontrollen in absehbarer Zeit zu rechnen.
TU-EMPFEHLUNG:
Zur Vermeidung einer Strafe ist es unbedingt notwendig, die Beantragung der A1-Bescheinigung vor Beginn der Auslandstätigkeit durchzuführen. Ihr Treuhand-Union Berater unterstützt Sie gerne bei der Beantragung.