Stundungen beim Finanzamt
Für noch verbliebene Abgabenrückstände, Ende Juni, sieht das COVID-19-Ratenzahlungskonzept folgende Möglichkeiten vor:
- In Phase 1: Es besteht die Möglichkeit, ein Ratenansuchen über eine Laufzeit von 15 Monate zu beantragen. (Zahlungen bis zum 30.9.2022) ACHTUNG: Antragstellung nur zwischen 10.6.2021 und 30.6.2021!!! Die Abgabenschulden müssen COVID-19 bedingt und überwiegend (50%+) nach dem ersten Lockdown (15.3.2020) entstanden sein. Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann einmal ein Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge gestellt werden.
- In Phase 2 soll jenen Unternehmen geholfen werden, die trotz intensiver Bemühungen auch Ende September 2022 noch offene Abgabenschulden haben. Wenn zumindest 40% des Abgabenrückstandes ohne Terminverlust in Phase 1 zurückgezahlt wurden, besteht die Möglichkeit der erneuten Ratenzahlungsvereinbarung, für die ein zeitlicher Rahmen von bis zu 21 Monaten, längstens bis zum 30.6.2024 gilt. Die Antragsfrist lauft hier bis zum 31.8.2022.
Die reduzierten Stundungszinsen betragen zum aktuellem Stand 1,38%.
Stundungen bei der ÖGK
- Auch diese wurden ebenfalls gesetzlich bis 30.6.2021 verlängert. Auch hier besteht die Möglichkeit, Ratenzahlungen bis 30.9.2022 bzw. unter bestimmten Voraussetzungen bis 30.6.2024 zu beantragen.
Stundungen bei der SVS
- ACHTUNG: Vor Stundungsansuchen bei der SVS raten wir dringend ab, da diese zuletzt auf Stundungsanträge mit Anträgen auf Konkurseröffnung reagiert haben!