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Ablösezahlungen für Incentive-Reisen sind steuerpflichtig

Herbert Tiefling
Wer sich seine Incentive-Reise durch Barzahlung ablösen lässt, wird voll steuerpflichtig, urteilt der Unabhängige Finanzsenat.

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) Wien entschied am 25. Juni 2004, dass freiwillige Zahlungen für nicht konsumierte Incentive-Reisen in einer Größenordung zwischen EUR 580,-- bis EUR 1250,-- den Status einer im Allgemeinen nicht messbaren Annehmlichkeit bei weitem übersteigen, berichtet die Wirtschaftskammer Wien auf ihrer Homepage.


Keine Gleichstellung mit Belohnungsreisen

Im konkreten Fall gingen bei einem österreichischen Steuerpflichtigen Zahlungen ausländischer Geschäftspartner ein, denen lukrative Geschäftsvermittlungen zugrunde lagen.
Die Ansicht, es handle sich hierbei um steuerlich unbeachtliche Geschenke, weil die Zahlungen als Ersatz für von den ausländischen Geschäftspartnern angebotene, jedoch vom Steuerpflichtigen nicht konsumierte Gratisurlaube handle, wurde vom UFS Wien nicht geteilt.
Die Surrogatzahlungen waren daher nicht als abgabenrechtlich vernachlässigbare Geschenke, sondern als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu behandeln.


( Quelle: http:\\www.s-newsroom.at )