

Wie aus den Medien zu erfahren war, soll Österreich einen Pilotversuch im Umsatzsteuerbereich starten. Die Verrechnung der Umsatzsteuer zwischen Unternehmen soll bei Umsätzen über € 5.000,00 nicht mehr erfolgen, sondern durch ein reverse charge System ersetzt werden. Dieses System wird in der Bauwirtschaft bereits eingesetzt.
Bereits im Jahr 2002 hat Dr. Helmut Czajka in einem Artikel in der Zeitung des Verbandes der österreichischen Steuerzahler die Einführung des reverse charge Systems gefordert, um den Steuerbetrug im Umsatzsteuerbereich ein Ende zu setzen.
Den EU - Mitgliedstaaten gehen jährlich € 200 bis 250 Milliarden durch Umsatzsteuerbetrug verloren, berichtet Laszlo Kovacs, EU Kommissar für Steuern und Zollunion,bei einer Pressekonferenz in Wien. Massnahmen müssen schnell getroffen werden, so der Kommissar im Jahr 2007 (lt. Quelle Wirtschaftsblatt vom 6.6.2007).
Da stellt sich die Frage, wo bleibt die Effizienz der Politik!!!!
Der Artikel in der Zeitung des Verbandes österreichischer Steuerzahler:
Umsatzsteuer Reform
von
Dr. Helmut Czajka
auf Basis einer Information des BMF
1) AUSGANGSLAGE
Das bisherige Umsatzsteuersystem ist dadurch gekennzeichnet, dass jeder Verkauf mit Umsatzsteuer verrechnet und im Unternehmensbereich die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wieder vom Finanzamt zurückgefordert wird.
Zu einer für den Fiskus tatsächlichen Einnahme der Umsatzsteuer kommt es erst dann, wenn der verkaufte Gegenstand den Konsumenten erreicht. Dies führt dazu, dass für einen Gegenstand bei einer längeren Handels- oder Produktionskette mehrmals Umsatzsteuer bezahlt und wieder vom Finanzamt zurückgefordert werden kann.
Diese gesamte Abwicklung ist mit enormen Risiken, sowohl für den Unternehmer wie für das Finanzamt verbunden, wie die zahlreichen Umsatzsteuerbetrügereien der letzten Jahre beweisen.
Der Mehrwertsteuerbetrug innerhalb der Europäischen Union hat ein Ausmaß angenommen, das eine unmittelbare Reaktion der Mitgliedstaaten erfordert. Für Österreich wird der Mehrwertsteuerausfall auf ca. 730 Millionen Euro geschätzt. Die Betrugsanfälligkeit der Umsatzsteuer liegt in ihrer Systematik, speziell im Vorsteuerabzug. Das derzeitige System beinhaltet die Möglichkeit, dass der Leistungsempfänger die Vorsteuer geltend macht, der leistende Unternehmer die korrespondierende Umsatzsteuer aber nicht abführt. Darüber hinaus gibt es Betrugsfälle, wo Vorsteuer aufgrund gefälschter Rechnungen oder mittels fingierter Leistungen geltend gemacht wird.
Weiters setzt das derzeitige System umfassende Überprüfungsnotwendigkeiten voraus. Beim leistenden Unternehmer ist die Abfuhr der Umsatzsteuer zu überprüfen, beim Leistungsempfänger die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Obgleich beim Fiskus keinerlei Einnahmen in der (vorsteuerabzugsberechtigten) Unternehmerkette verbleiben, wird die Umsatzsteuer (als Ausgangs- und Eingangsumsatz) doppelt verwaltet und geprüft.
Dieser umfassende Prüfaufwand belastet auch die Wirtschaft. Ebenso belastet wird die Wirtschaft durch die Verwaltung der Umsatzsteuer- und Vorsteuerzahlungsflüsse sowie durch ihre Umsatzsteuerverwahrungsfunktion gegenüber dem Fiskus.
2) REFORMZIELE
a) Vereinfachung
Die Modifikation durch die Umsatzsteuerreform besteht darin, dass bei Umsätzen in der Unternehmerkette durch Meldepflichten und einem gesicherten Nachweis über die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers, die Notwendigkeit der Zahlung der Umsatzsteuer sowie der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges entfällt. Mit anderen Worten: die Zahlungsflüsse, die einerseits extrem betrugsanfällig und andererseits prüfaufwendig sind, werden durch Informationspflichten ersetzt.
Durch die Übermittlung sowohl der Eingangs- als auch Ausgangsumsätze durch die Unternehmer können Vorsteuer und Schwarzumsätze besser und schneller als bisher aufgedeckt und unterbunden werden. Jede weitergehende Verschärfung bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges beispielsweise dahingehend, dass der Vorsteuerabzug von der Entrichtung der Steuer durch den leistenden Unternehmer abhängig gemacht wird, kann dadurch entfallen.
Gleichzeitig kann durch diese Meldepflichten in weiten Bereichen die "Selbstkontrolle der MWSt" im derzeitigen System, die darin besteht, dass der Unternehmer durch Geltendmachung des Vorsteuerabzuges zur Deklarierung seiner Umsätze "gezwungen" ist, modifiziert werden.
Für Unternehmer besteht - neben des Vorteils der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen durch steuerunehrliche Mitbewerber - die Möglichkeit Finanzierungsvorteile durch Nettozahlung zu lukrieren bzw. Risken, die in der Verwahrungsfunktion für den Fiskus bestehen zu beseitigen.
b) Betrugsbekämpfung
Die Betrugsanfälligkeit des derzeitigen Mehrwertsteuersystems wurzelt in erster Linie darin, dass die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges grundsätzlich unabhängig von der Entrichtung der Mehrwertsteuer durch den leistenden Unternehmer erfolgt. Eine grundlegende Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetruges muss daher an diesem Punkt ansetzen und einen Konnex zwischen der Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers und dem Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers herstellen.
Eine wirksame Möglichkeit einen Konnex zwischen dem Ausgangsumsatz des leistenden Unternehmers und dem Eingangsumsatz des Leistungsempfängers herzustellen, besteht in der Einführung von Meldepflichten.
Die Mitteilungspflichten sowohl des Lieferers als auch des Erwerbers ermöglichen die rasche und umfassende Herstellung eines Konnexes zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer; eine Möglichkeit, die derzeit nur extrem aufwendig und zeitverzögert möglich ist (z.B. im Rahmen der Kettenprüfung).
Steuerbetrug im allgemeinen und Vorsteuerbetrug im besonderen setzt grundsätzlich hohe Rechnungsbeträge voraus. Um eine übermäßige Belastung der Wirtschaft und insbesondere von Kleinstbetrieben zu vermeiden, sollten Rechnungsbeträge unter 1000 € von der Meldepflicht ausgenommen.
Die zusätzlichen Meldepflichten, die im Rahmen einer "erweiterten" Umsatzsteuervoranmeldung durchzuführen sind, haben den Vorteil, dass die vorhandenen Informationen im Wege der Risikoanalyse für die Bekämpfung eines weiten Spektrums an Betrugsvarianten herangezogen werden können.
Da die vorgesehenen Meldepflichten nur für Umsätze in der Unternehmerkette durchzuführen sind, hat der leistende Unternehmer die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers durch Überprüfung der UID-Nummer festzustellen. Durch die Verpflichtung die UID-Nummer des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers in der Rechnung anzuführen, wird ein weiterer Konnex zwischen Ausgangs- und Eingangsumsatz hergestellt.
3) Das Reformmodell
a) Abschaffung der Umsatzsteuer bei Lieferungen zwischen Unternehmern mit Rechnungsbeträgen über € 1000,00
Bei Umsätzen in der Unternehmerkette können folgende Vereinfachungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden:
• Nettozahlung bei Einkäufen für den Unternehmensbereich
• Nichtentrichtung der Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung
• Keine Notwendigkeit der Geltendmachung von Vorsteuern
• Möglichkeit der elektronischen Rechnungslegung
Die Inanspruchnahme der angeführten Vereinfachungsmaßnahmen knüpft sich allerdings an folgende Voraussetzungen:
• Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger sind Teilnehmer an FINANZOnline (FON).
• Der Leistungsempfänger weist dem leistenden Unternehmer über FON seine Unternehmereigenschaft nach.
• Der leistende Unternehmer legt eine Rechnung mit USt-Ausweis und einem Zusatz "Umsatzsteuer entrichtet / Vorsteuerabzug konsumiert".
• Kontrolldaten werden über FON an die Finanzverwaltung übermittelt.
Im Ergebnis wird dadurch das System der Abwicklung der Zahlungsflüsse reformiert. Statt des bisher notwendigen dreimaligen Zahlungsflusses (der Abnehmer zahlt die Umsatzsteuer an den Lieferer, dieser zahlt die Umsatzsteuer an das Finanzamt und das Finanzamt zahlt die Umsatzsteuer wieder an den Abnehmer zurück) fließt die Umsatzsteuer in der Unternehmerkette überhaupt nicht mehr.
Für Rechnungen in der Unternehmerkette mit Rechnungsbeträgen über 1000 € ist das Anführen der UID-Nummer des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers zusätzliche Voraussetzung für das Vorliegen einer ordnungsmäßigen Rechnung im Sinne des § 11 UStG.
b) Einführung zusätzlicher Meldepflichten
Ab 1.1.2003 sind alle Unternehmer verpflichtet monatlich die Umsatzsteuervoranmeldung - nach Möglichkeit elektronisch - zu übermitteln.
Die bisher erforderlichen UVA-Daten sind für Umsätze in der Unternehmerkette mit Rechnungsbeträgen über 1000 € um folgende Informationen zu ergänzen.
• Gesamtsumme der Umsätze in der Unternehmerkette pro Abnehmer
• Gesamtsumme der Leistungsbezüge in der Unternehmerkette pro Lieferant
Da die vorgesehenen Meldepflichten nur für Umsätze in der Unternehmerkette durchzuführen sind, hat der leistende Unternehmer die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers festzustellen. Dies geschieht durch Überprüfung der UID-Nummer.
c) EU-Verträglichkeit
Beim System der fiktiven Entrichtung der Umsatzsteuer in Verbindung mit der fiktiven Geltendmachung des Vorsteuerabzugs bleiben die Regelungen über die Steuerbarkeit, Steuerpflicht, Steuersatz und Bemessungsgrundlage unberührt, sodass die Vereinbarkeit der Bestimmungen mit den Regelungen der 6. MWSt-RL dem heutigen Stand entspricht. Auch hinsichtlich der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug treten grundsätzlich keine Änderungen ein.
Da die Abweichungen von den Vorgaben der 6. MWSt-RL insgesamt nur geringfügig sind, geht das Bundesministerium für Finanzen davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 27 der 6. MWSt-RL vorliegen.
Eine alternative Möglichkeit zur Erreichung von EU-Konformität besteht freilich auch in einer Änderung der 6. MWSt Richtlinie.
Welcher der beiden Varianten der Vorzug zu geben ist, ist noch mit den zuständigen EU-Gremien abzuklären.
4) ZUSAMMENFASSUNG
Das Umsatzsteuer - Reformmodell bietet für Unternehmer eine Reihe von Vorteilen, wie:
• Finanzierungsfunktion - es ist nur der Nettobetrag an den Lieferanten zu bezahlen und die Umsatzsteuer braucht nicht von unbezahlten Rechnungen an das Finanzamt abgeführt werden
• Verwaltungsvereinfachung - für Lieferungen in der Unternehmerkette fällt die gesamte finanzielle Abwicklung mit dem Finanzamt weg
• Risikominimierung - die Gefahr der Streichung der Vorsteuer durch das Finanzamt ist nicht gegeben, wenn gleich bei der Lieferung die Rechnung den Zusatz enthält: "Umsatzsteuer entrichtet/Vorsteuer konsumiert"
• Rechnungslegung - auch auf elektronischem Weg möglich
wobei jedoch folgende Nachteile entstehen:
• Altsystem bleibt bestehen - für Umsätze unter € 1000,00 oder bei Zweifel über Unternehmereigenschaft des Kunden
• Meldepflichten - diese werden erweitert, da mit der Umsatzsteuervoranmeldung die fiktiv zu entrichtende Ust zu erklären ist, obwohl sie nicht bezahlt wird und jeder Unternehmer für seine Leistungen in der Unternehmerkette pro Abnehmer eine Gesamtsumme der erbrachten Leistungen übermitteln muss. Eine korrespondierende Informationspflicht besteht für jeden unternehmerischen Erwerber.
Die Vorteile dürften jedoch bei weitem überwiegen, wobei zu den Kritiken an dem neuen System anzumerken ist: Wieso soll dieses nicht national funktionieren, wenn doch international in der EU alle innergemeinschaftlichen Lieferungen mit einem gleichartigen System abgewickelt werden.