

Mit regional unterschiedlichen Schwerpunktaktionen will die Finanzverwaltung kontrollieren, ob alle Unternehmen ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen und richtigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und entsprechender Einzahlung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nachkommen. Es kommt bei diesen unangemeldeten Kontrollen nicht selten zu Beanstandungen.
Aus diesem Grund dürfen wir unsere Klienten wieder einmal an diese Pflicht erinnern, auf die finanzstrafrechtlichen Folgen aufmerksam machen und nachfolgend die wichtigsten Bestimmungen zu diesem Thema anführen.
Nach den Bestimmungen des § 21 Umsatzsteuergesetz hat jeder Unternehmer spätestens am 15. des zweitfolgenden Monats eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einzureichen und bis zu diesem Zeitpunkt auch die entsprechende Umsatzsteuervorauszahlung zu leisten. Von der Umsatzsteuervoranmeldung ist eine Durchschrift anzufertigen und diese zusammen mit den Aufzeichnungen, aus denen die Besteuerungsgrundlage zu entnehmen ist, aufzubewahren oder diese Daten elektronisch zu speichern.
Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 22.000,00 nicht überstiegen haben, können ihre Umsatzsteuervoranmeldungen (und Zahlungen) jeweils für ein Kalendervierteljahr vornehmen.
Bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für den jeweiligen Monat oder das jeweilige Kalendervierteljahr ist im Besonderen darauf zu achten, dass alle Umsätze (auch steuerfreie Umsätze) rechtzeitig und vollständig erfasst sind. Vorsteuerbeträge dürfen nur in Abzug gebracht werden, wenn die formalen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug, insbesondere eine ordnungsgemäße Rechnung des Lieferanten vorliegen.
Wichtig: Auch wenn für eine fertig gestellte Leistung oder eine bereits erfolgte Lieferung noch keine Rechnung ausgestellt wurde oder noch kein Zahlungseingang zu verzeichnen war, sind diese Umsätze trotzdem (spätestens 1 Monat nach Lieferung oder Fertigstellung) in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen.
Der scheinbar relativ einfache Bereich der Umsatzsteuer basiert auf vielerlei formellen Vorschriften und Fristen, deren Nichteinhaltung nach unserer Erfahrung oft zu Problemen und finanzstrafrechtlichen Folgen führt.
Auch wenn Sie einmal nicht in der Lage sein sollte Ihre Umsatzsteuervorauszahlung begleichen zu können, sollte zur Vermeidung finanzstrafrechtlicher Folgen jedenfalls die Umsatzsteuervoranmeldung rechtzeitig abgegeben und allenfalls ein Stundungs- oder Ratenansuchen gestellt werden.
Wenn Fragen oder Zweifel im Zusammenhang mit den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen auftreten, sollten Sie sich möglichst rasch mit den Spezialisten in Ihrer TREUHAND-UNION Kanzlei in Verbindung setzen. Sie vermeiden damit jedenfalls Probleme und vor allem unnötige Säumnis- und Verspätungszuschläge.