

Am 3. September 2009 unterzeichneten Schweiz und Österreich ein Protokoll zur Änderung des DBA.
Die Änderung war notwendig, um das neue Amtshilfedurchführungsgesetz anwenden zu können. Durch die Aufnahme der "großen Auskunftsklausel" ist künftig auch der Austausch von Kontoinformationen ohne eingeleitetes Finanzstrafverfahren (Österreich) oder Verdacht auf Steuerbetrug (Schweiz) möglich. Das DBA Schweiz ist somit das erste bestehende Abkommen, das an die Anforderungen der OECD hinsichtlich des Informationsaustausches angepasst wurde. Die Abkommen mit den restlichen OECD-Mitgliedsstaaten werden von der Schweiz derzeit auch verhandelt.
Durch die neue Amtshilfeklausel wird die Möglichkeit eines zwischenstaatlichen Informationsaustausches erweitert. Nunmehr werden auf Anfrage alle für die Steuererhebung relevanten Informationen zwischen den Behörden ausgetauscht. Der Austausch ist jedoch an folgende Bedingungen geknüpft:
• Die Informationen müssen für die Durchführung des DBA oder zur Anwendung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich sein.
• Darüber hinaus muss die Anfrage u.a. Angaben über den Steuerpflichtigen, den gewünschten Zeitraum sowie eine Beschreibung der verlangten Informationen enthalten. Reine "fishing expeditions", wonach Informationen ohne konkrete Grundlage verlangt werden, sind durch das Abkommen explizit ausgeschlossen.
• Schließlich darf ein Ansuchen um Informationsaustausch erst erfolgen, wenn alle innerstaatlichen Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft sind.
Liegen die Voraussetzungen vor, muss der ersuchte Staat alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen die verlangten Informationen zu beschaffen, auch wenn er sie für eigene steuerliche Zwecke nicht benötigt. Eine Verweigerung des Informationsaustausches ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Da dem Informationsaustausch auch jene Daten, die sich bei einer Bank bzw. einem Treuhänder befinden, unterliegen, ist eine Berufung auf das Bankgeheimnis explizit ausgeschlossen.
Inkrafttreten
Das Protokoll tritt drei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist für Veranlagungen ab dem darauf folgenden Jahr anzuwenden, also konkret ab 1.1.2010. Durch diese Inkrafttretensbestimmungen sollte ein rückwirkender Informationsaustausch ausgeschlossen sein.