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Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftegestellungen

Dr. Helmut CZAJKA

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 22. 5. 2013, 2009/13/0031, entschieden, dass der im Abkommensrecht verwendete Begriff "Arbeitgeber" in Art. 15 Abs 2 lit. b OECD-MA nach wirtschaftlichem Verständnis auszulegen ist. Im Falle der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung hat dies zur Konsequenz, dass konträr zur bisher vertretenen Rechtsansicht die abkommensrechtliche Arbeitgebereigenschaft nicht mehr dem Überlasser, sondern künftig dem Beschäftiger (Gestellungsnehmer) zukommt.

Sollten Sie von ausländischen Unternehmen Arbeitskräfte überlassen bekommen, dann trifft die neue steuerliche Betrachtungsweise auf Sie zu und wir ersuchen das Detail zu lesen bzw. unsere Beratung in Anspruch zu nehmen.

Bei der Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich führt die Qualifikation des inländischen Beschäftigers als wirtschaftlicher Arbeitgeber dazu, dass sich Österreich auf Basis des Erkenntnisses des VwGH berechtigt sieht, mangels Anwendbarkeit der 183-Tage-Regel, eine Besteuerung der nach Österreich überlassenen Arbeitskräfte mit Tag 1 der Vor-Ort-Tätigkeit vorzunehmen. Da sich jedoch die wirtschaftliche Auslegung des Arbeitgeberbegriffs ausschließlich auf die Abkommensebene bezieht, ist der inländische Arbeitgeber nicht zur Vornahme eines Lohnsteuerabzugs verpflichtet. Stattdessen ist der inländische Beschäftiger bei Überweisung der Gestellungsvergütung an den ausländischen Überlasser verpflichtet, einen Steuerabzug gemäß § 99 EStG vorzunehmen.

Nach der Systematik des Quellensteuerabzugs ist der Beschäftiger bei Zahlung der vom Überlasser verrechneten Gestellungsvergütung verpflichtet, 20 % auf diesen Betrag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Wird die Abzugssteuer vom Beschäftiger nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, kann er gegenüber dem Finanzamt zur Haftung herangezogen werden.