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Aktuelle Neuerungen - wichtige Termine

Dr. Helmut CZAJKA

Die Frist zur Rückvergütung ausländischer Vorsteuern endet in allen EU-Staaten mit dem 30.Juni.

Umsatzsteuer und die neuen EU-Mitgliedstaaten

Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachten ab 1.6.2004


Wichtiger Termin bis 30.6.2004
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Die Frist zur Rückvergütung ausländischer Vorsteuern endet in allen EU-Staaten mit dem 30.Juni (ausgenommen Belgien). Die Liste der Internetadressen für die jeweiligen Antragsformu-lare der EU-Mitgliedstaaten finden Sie im Anhang.


Umsatzsteuer und die neuen EU-Mitgliedstaaten
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Alle Unternehmer der neuen Mitgliedsstaaten müssen ab 1.5.2004 über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen, um ebenfalls am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen zu können. Die Gültigkeit dieser UID-Nummer kann im Internet unter folgender Adresse überprüft werden (einfaches Bestätigungsverfahren): http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/vies/de/vieshome.htm

Damit ergeben sich für österreichische Unternehmer, die mit Unternehmen der neuen EU-Mitgliedstaaten in Geschäftsverbindung stehen, folgende umsatzsteuerliche Änderungen gegenüber der Situation vor dem 1.5.2004:
• Eine Warenlieferung in die neuen Mitgliedstaaten kann als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt werden, wenn auf der Rechnung des liefernden Unternehmens die UID-Nummer des Kunden angeführt ist. Derartige Lieferungen sind auch in die "Zusammenfassende Meldung" aufzunehmen. Bei Lieferungen an EU-Privatpersonen ist jedenfalls österreichische Um-satzsteuer in Rechnung zu stellen (kein steuerfreier Touristenexport mehr), wobei aber die Versand-handelsregelungen in den jeweiligen Ländern zu berücksichtigen ist .
• Bei der Lieferung neuer Fahrzeuge liegt auch bei privaten Abnehmern eine steuerfreie innerge-meinschaftliche Lieferung mit Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland vor.
• Warenimporte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten sind als innergemeinschaftliche Erwerbe zu behandeln.
• Die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte ist grundsätzlich anwendbar.

Bei den sonstigen Leistungen ergibt sich folgende neue Situation ab 1.5.2004:
• Sogenannte "Katalogleistungen" (wie zB Werbung, Beratung, Personalgestellung) können an Un-ternehmen in den neuen Mitgliedstaaten weiterhin ohne österreichische Umsatzsteuer verrechnet werden, hingegen unterliegen derartige Leistung an Privatpersonen mit Wohnsitz in einem Mitglied-staat der österreichischen Umsatzsteuer.
• Bei der Vermietung von Beförderungsmitteln richtet sich der Ort der Leistung (und damit die Steu-erpflicht) nicht mehr nach dem Ort der Nutzung, sondern nach dem Ort des vermietenden Unterneh-mers (zB Sitz der Leasinggesellschaft).
• Der Ort einer Vermittlungsleistung (bisher nur der Ort der Ausführung des vermittelten Umsatzes) kann durch Verwendung einer verschiedenen UID-Nummern in verschiedene EU-Staaten verlagert werden (zB kann ein in Tschechien vermittelter und grundsätzlich dort steuerpflichtigen Umsatz durch Verwendung der österreichischen UID-Nummer des österreichischen Auftraggebers nach Österreich verlagert werden).
• Die innergemeinschaftliche Beförderung von Waren ist an dem Ort steuerpflichtig, an dem die Be-förderung beginnt, wobei der Leistungsort wiederum durch eine andere UID-Nummer (des Leistungs-empfängers) in einen anderen EU-Staat verlagert werden kann. Beförderungsleistungen mit Drittstaa-ten waren hingegen bisher steuerfrei, wenn sie mit der Ein- und Ausfuhr in Zusammenhang standen.



Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachten ab 1.6.2004
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Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung zählte die Erstattung von ärztlichen Gutachten (auch wenn sie im Auftrag eines Dritten erstellt wurden) zur umsatzsteuerfreien Tätigkeit als Arzt. Da der EuGH in einem weiteren Urteil vom November 2003 eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, wird die Fi-nanzverwaltung die Umsatzsteuerrichtlinien in diesem Punkt ändern.

Seit 1.1.2001 mussten Ärzte bereits für folgende Leistungen 20 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen und abführen:
• ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen
• psychologische Tauglichkeitstests zur Berufsfindung
• auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Ver-wandtschaft

Diese Liste soll nunmehr um folgende Gutachten ergänzt werden:
• Erstellung von Gutachten, deren Ziel es ist, die Voraussetzungen für Entscheidungen zu schaffen, die Rechtswirkung erzeugen,
• Berufskrankheitsanzeigen nach § 363 ASVG;
• Gutachten nach den Leichenbeschaugesetzen;
• Verletzungsanzeigen an die Sicherheitsbehörden;
• Atteste, mit denen der Gesundheitszustand von Personen bestätigt wird und die zur Vorlage bei Ver-waltungsbehörden zur Abwicklung von Verfahren dienen, die mit dem Schutz der Gesundheit nicht zusammenhängen, zB Atteste für die Erreichung einer steuerlichen Begünstigung.

Laut Auskunft des BMF soll die Neuregelung aber erst für Gutachten, die ab dem 1. Juni 2004 erstellt werden, zwingend Anwendung finden.

Fallen Vorsteuerbeträge in Zusammenhang mit diesen Leistungen an, können diese selbstverständlich abgezogen werden. Nicht eindeutig zuordenbare Vorsteuerbeträge können nach dem Verhältnis der steuerfreien Umsätze zu den steuerpflichtigen Umsätzen aufgeteilt werden.

Beträgt der Gesamtumsatz eines Jahres (aus ärztlicher Tätigkeit, Gutachtenstätigkeit und sonstigen um-satzsteuerlich relevanten Einkünften, wie zB Vermietungstätigkeit) nicht mehr als € 22.000 ("Kleinunter-nehmer"), können die oben angeführten Leistungen dennoch steuerfrei belassen werden. In diesem Fall darf aber auch keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden.