Motorbezogene Versicherungssteuer
Ab dem 1.April 2025
- Soll die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für Elektrofahrzeuge entfallen.
- Wird die Besteuerung von Plug-in Hybrid-Fahrzeugen ebenfalls bezüglich des E Anteils angehoben.
Die Kalkulation schaut ab dem 1. April 2025 wie folgt aus:
- Wegfall der Befreiung für Kraftfahrzeuge mit 0 g/km CO2-Ausstoß.
- Ausnahme: Krafträder mit einer Motorleistung bis zu 4 Kilowatt
- Besteuerung bei rein elektrisch angetriebenen Fahrzeugen nach Motorleistung und Eigengewicht.
- Erhöhung der Steuerbelastung für Plug-in Hybrid durch stärkere Besteuerung des CO2-Ausstoßes.
Kraftfahrzeugsteuer
Die Änderungen der motorbezogenen Versicherungssteuer für PKW werden auch bei der Kraftfahrzeugsteuer ab 1. April 2025 für LKW in leicht adaptierter Form zur Anwendung kommen.
Weitere aktuelle steuerliche Änderungen
- Die Befreiung für die Lieferung von Photovoltaikanlagen wird bis 31.3.2025 begrenzt.
- Der Spitzensteuersatz für Einkommen über eine Million Euro mit 55 % wird bis 2029 verlängert.
- Anhebung der Stabilitätsabgabe für Kreditinstitute ab dem 1.1.2025. Diese ist ausschließlich von der Bilanzsumme abhängig und wird auch in Verlustjahren eines Kreditinstituts eingehoben.
- Der Energiekrisenbeitrag, welcher die von den Konsumenten eingenommenen "Übergewinne" abschöpft, wird um weitere 5 Jahre verlängert, die Preisgrenze für die Abschöpfung wird gesenkt und die Abschöpfungsrate auf 95% angehoben.
- Die Wettgebühren werden von 2 % auf 5 % erhöht.