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Aktueller Stand in Sachen Energieabgabenrückvergütung

TU-Österreich
3/14/2002
Hinsichtlich der bereits gewährten Energieabgabevergütungen an Unternehmen, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, wurde vom VfGH im Erkenntnis vom 13.12.2001, B 2251/97, festgestellt, dass die Vergütung zu Recht gewährt wurde.
Hinsichtlich der bereits gewährten Energieabgabevergütungen an Unternehmen, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, wurde vom VfGH im Erkenntnis vom 13.12.2001, B 2251/97, festgestellt, dass die Vergütung zu Recht gewährt wurde. Aus diesem Grund hat das BMF im Schreiben vom 19.12.2001 festgehalten, dass eine Rückstellung für allfällige Rückzahlungen von erhaltenen Vergütungen nicht möglich ist.
Hinsichtlich allfälliger Rückvergütungsanträge von Dienstleistungsbetrieben hat das BMF zwar mit Schreiben vom 3.1.2002 festgehalten, dass Anträge auf Energieabgabenrückvergütung für das Jahr 1996 noch bis zum 15.1.2002 gestellt werden durften, bis zur Klärung durch eine gesetzliche Regelung seien die entsprechenden Beträge aber nicht auszuzahlen.
Aus dem BMF verlautet, dass mittlerweile bei der Kommission ein Antrag auf rückwirkende Notifizierung (Genehmigung) der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe gestellt wurde. Sollte dieser Antrag von der Kommission genehmigt werden, würde es zu keiner rückwirkenden Vergütung von Energieabgaben für Dienstleistungsbetriebe kommen. Sollte der Antrag von der Kommission abgewiesen werden, müsste auch Dienstleistungsbetrieben rückwirkend eine Vergütung von Energieabgaben gewährt werden.