Drei weitere Punkte mit konkretem Handlungsbezug – von Auslandsstrukturen über große Konzerne bis zu Stipendien.
Liechtensteinische Anstalt – Typenvergleich und Missbrauch (VwGH 27. 1. 2026, Ro 2022/15/0039): Ob ein ausländisches Gebilde wie eine liechtensteinische Anstalt einer österreichischen Körperschaft entspricht (maßgeblich etwa für Anschaffungskosten nach § 27a Abs 4 EStG), ist über einen vollständigen Typenvergleich zu klären – die Prüfung nur einzelner Elemente genügt nicht. Je nach Ausgestaltung kann die Anstalt einer GmbH oder einer Privatstiftung gleichen. Zudem darf ein Missbrauch durch Zwischenschaltung (§ 22 BAO) nur nach nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit den außersteuerlichen Gründen angenommen werden. Wer Auslandsstrukturen hält, sollte deren Struktur und die außersteuerlichen Motive sorgfältig dokumentieren.
Public Country-by-Country Reporting – die Uhr läuft: Multinationale Gruppen mit über 750 Mio. Euro Konzernumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren müssen den Ertragsteuerinformationsbericht öffentlich zugänglich machen. Die Regeln gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 21. 6. 2024 beginnen; die Offenlegung hat binnen zwölf Monaten zu erfolgen – bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr erstmals bis 31. 12. 2026. Betroffen sein können auch österreichische Töchter und Zweigniederlassungen von Nicht-EU-Konzernen.
Stipendien – steuerbar oder nicht? Ein Stipendium ist bis zur Grenze der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt (§ 31 Abs 4 StudFG) kein steuerbarer Einkommensersatz (§ 22 Z 1 lit a EStG). Achtung: Die Einkommensteuerrichtlinien (Rz 5254c) nennen ab September 2025 einen Betrag von 1.082 Euro – dieser entspricht jedoch § 31 Abs 1 StudFG. Die maßgebliche Grenze nach § 31 Abs 4 StudFG beträgt 1.121 Euro; fachlich wird von einem redaktionellen Versehen ausgegangen, sodass nach dem Gesetzeswortlaut die höhere Grenze gilt.