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Arbeiten im Pensionsalter

TU-Österreich
6/29/2026

Ab 1. Jänner 2027 soll ein neuer Aktivitätsfreibetrag von € 1.250 pro Tätigkeitsmonat für erwerbstätige Pensionisten eingeführt werden. Der Ministerialentwurf liegt vor – die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Beschäftigt Ihr Unternehmen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Pensionsalter, oder überlegen Sie selbst, nach dem Regelpensionsalter weiterhin aktiv zu bleiben? Das Regierungsprogramm 2025–2029 sieht ein neues Anreizmodell vor, das Erwerbstätigkeit im Alter attraktiver machen soll. 

Der vorliegende Ministerialentwurf sieht ab 1.1.2027 einen einkommensteuerlichen Aktivitätsfreibetrag von € 1.250 pro Tätigkeitsmonat vor. Begünstigt sind zwei Personengruppen: sogenannte Zuverdiener (Pensionistinnen und Pensionisten, die neben der Pension aktiv erwerbstätig sind) sowie Aufschieber (Personen, die den Pensionsantritt über das gesetzliche Regelpensionsalter hinaus hinauszögern). Voraussetzung ist jeweils das Erreichen des inländischen Regelpensionsalters sowie der Bezug sogenannter „begüstigter Einfünfte“ aus einem aktiven Dienstverhältnis oder einer selbständigen Tätigkeit. 

Zuverdiener müssen zusätzlich bestimmte Versicherungszeiten vorweisen: Männer mindestens 480, Frauen mindestens 408 Versicherungsmonate (für Frauen erhöht sich der Wert ab 2028 schrittweise). Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften kann der Freibetrag bereits im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung beim Dienstgeber berücksichtigt werden. 

Parallel dazu entfällt für Dienstnehmer im begünstigten Bereich der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung vollständig. Für selbständig Erwerbstätige (GSVG, BSVG, FSVG) sind erhebliche Beitragssatzsenkungen vorgesehen: GSVG-Versicherte sparen rund 8,32 Prozentpunkte, BSVG-Versicherte 7,64 Prozentpunkte und FSVG-Versicherte 8,99 Prozentpunkte. 

Wichtig: Wer als Zuverdiener den Aktivitätsfreibetrag in Anspruch nimmt, verliert für die begünstigten Einkünfte den Verkehrsabsetzbetrag und den Freibetrag für Sonderzahlungen von € 620. Die Pendlerpauschale bleibt jedoch weiterhin anwendbar. 

 

TIPP: Wir empfehlen, bereits jetzt zu prüfen, ob aktiv tätige Pensionistinnen und Pensionisten in Ihrem Unternehmen von der neuen Regelung profitieren könnten – insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Versicherungsmonate. Sprechen Sie uns bei Bedarf rechtzeitig an.