

Initiativantrag vom 17. 6. 2009, 679/A BlgNR 24. GP
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Mit dem Arbeitsmarktpaket 2009 soll der mit dem Beschäftigungsförderungsgesetz 2009, BGBl I 2009/12, ARD 5942/1/2009, eingeschlagene Weg fortgesetzt werden. Die geplanten Maßnahmen betreffen im Wesentlichen folgende Bereiche:
Altersteilzeit
Bildungskarenz
Kurzarbeit
Lohnnebenkosten (ua Entfall des Bonus/Malus-Modells, Einfrieren des Nachtschwerarbeitsbeitrages, Arbeitslosenversicherungsbeitrag für ältere Arbeitnehmer)
Arbeitsstiftung für junge Arbeitslose
Arbeitslosengeld und Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversicherung
Als Inkrafttretenszeitpunkt sind jeweils die frühestmöglichen Zeitpunkte unter Berücksichtigung der Vorlaufzeit für die Vorbereitung und Anpassung der administrativen Applikationen vorgesehen, um so rasch wie möglich einen weiteren Beitrag zur Krisenbewältigung zu leisten.
1. Neuregelung der Altersteilzeit
Mit der Neuregelung der Altersteilzeit soll ein substanzieller Beitrag zur Arbeitsmarktentlastung geleistet werden. Die Eckpunkte der geplanten Änderung sind:
Das Mindestzugangsalter bleibt im Jahr 2010 (wie im Jahr 2009) unverändert für Frauen bei 53 Jahren und für Männer bei 58 Jahren (danach erfolgt eine schrittweise Anhebung jährlich um ein halbes Jahr bis 55/60 Jahre; § 82 Abs 2 Z 6 bis Z 9 AlVG)
Die Freizeitphase im Rahmen von Blockzeitvereinbarungen kann wie bisher nicht mehr als 2,5 Jahre betragen (§ 27 Abs 5 Z 3 AlVG; Entfall des § 82 Abs 3 AlVG)
Die kontinuierliche Arbeitszeitreduktion, die eine rasche Verminderung der Arbeitskapazität bewirkt, wird gegenüber Blockzeitregelungen, die zunächst unverminderte Vollarbeit und erst später Freizeit vorsehen, begünstigt, indem die Ersatzrate bei kontinuierlicher Altersteilzeit generell mit 90 % des zusätzlichen Aufwandes und bei geblockter Altersteilzeit generell mit 55 % festgesetzt wird. (§ 27 Abs 4 AlVG)
Als kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen gelten nicht nur Vereinbarungen mit einer gleichbleibenden (verminderten) Arbeitszeit, sondern auch Vereinbarungen, wonach die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 % der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden (zB im 1. Jahr der Altersteilzeit jeweils 60 % der Normalarbeitszeit, im 2. Jahr 50 % und im 3. Jahr 40 %). Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 % der Normalarbeitszeit betragen.
Die Auszahlung des Altersteilzeitgeldes hat in monatlichen Teilbeträgen in gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zugrunde gelegten indexierten Lohn mehr als € 20,- monatlich beträgt. (§ 27 Abs 4 AlVG)
Die Voraussetzung einer Ersatzkrafteinstellung für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld entfällt (Entfall des § 27 Abs 5 Z 3 AlVG alt)
Künftig kann Altersteilzeitgeld auch für jene Teilzeitbeschäftigten gewährt werden, deren Arbeitszeit zwar weniger als 80 %, jedoch zumindest 60 % der Normalarbeitszeit beträgt. (§ 27 Abs 2 Z 2 AlVG)
Zeiträume einer Kurzarbeit sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes wie Zeiträume mit Normalarbeitszeit zu betrachten. (§ 27 Abs 4 AlVG)
Ein (nicht geltend gemachter) Anspruch auf Korridorpension soll dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für die Dauer von längstens einem Jahr nicht entgegen stehen. (§ 27 Abs 3 AlVG)
Dadurch soll eine Benachteiligung von Personen in Altersteilzeit, die aufgrund der geltenden Regelung die Korridorpension in Anspruch nehmen müssen, gegenüber anderen Personen vermieden und gleichzeitig die Möglichkeit längerer Beschäftigung Älterer verbunden mit zusätzlichen Beitragszeiten zur Pensionsversicherung eröffnet werden. Auch Arbeitslose, deren Dienstverhältnis durch Kündigung des Dienstgebers, berechtigten vorzeitigen Austritt oder Fristablauf geendet hat, können nämlich noch bis zu ein Jahr lang Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe beziehen.
Die Neuregelungen sollen wegen der erforderlichen technischen Änderungen mit 1. 9. 2009 in Kraft treten und für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld aufgrund von Vereinbarungen gelten, deren Laufzeit nach dem 31. 8. 2009 beginnt. Die Heranziehung des Tariflohnindex soll ab 2010 gelten, ebenso die Anwendung der Bagatellgrenze von € 20,- auch auf alte Vereinbarungen. (§ 79 Abs 103 AlVG)
2. Änderungen bei der Bildungskarenz
Bisher konnte eine Bildungskarenz erst ab dem 2. Arbeitsjahr zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbart werden. Ab 1. 8. 2009 sollen Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Bildungskarenz bereits bei Vorliegen einer ununterbrochenen Mindestbeschäftigungsdauer von 6 Monaten zu vereinbaren. Damit wird jenen Arbeitnehmern, die aufgrund verschiedener Umstände (zB Insolvenz des früheren Arbeitgebers) noch keine Mindestbeschäftigungsdauer von einem Jahr aufweisen, ermöglicht, früher Bildungskarenz zu vereinbaren. (§ 11 Abs 1 AVRAG, § 39e Abs 1 LAG)
Auch Saisonarbeitskräfte, deren Arbeitsverhältnis 3 Monate gedauert hat, können nunmehr eine Bildungskarenz vereinbaren, sofern befristete Arbeitsverhältnisse zu diesem Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens 6 Monaten (bisher: 1 Jahr) innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren vor Antritt der Bildungskarenz vorliegen. (§ 11 Abs 1a AVRAG, § 39e Abs 1a LAG)
Neu ist weiters, dass die Mindestdauer der Bildungskarenz von 3 Monaten auf 2 Monate herabgesetzt wird, um auch den Erwerb von spezifischen Zusatzqualifikationen bzw Kenntnissen und Fertigkeiten zu ermöglichen, die eine kürzere Maßnahmendauer erfordern, und gleichzeitig die Flexibilität der Betriebe beim Einsatz dieses Instruments zu erhöhen.
Die Neuregelung soll mit 1. 8. 2009 in Kraft treten und ist bis Ende 2011 befristet; sie gilt somit für nach dem 31. 7. 2009 bis längstens 31. 12. 2011 vereinbarte Bildungskarenzen. (§ 19 Abs 1 Z 22 AVRAG)
3. Änderungen bei der Kurzarbeit
Unter der Voraussetzung, dass bis spätestens Ende 2010 eine Beihilfe gewährt wurde, ist neben der Verlängerung des Gewährungszeitraums der Beihilfe auf maximal 24 Monate auch eine befristete Erhöhung der Kurzarbeitsbeihilfe vorgesehen: Nach dem Vorbild der deutschen Regelung soll befristet ab dem 7. Monat der Kurzarbeit oder Kurzarbeit mit Qualifizierung für die restliche Dauer der Beihilfengewährung die Beihilfe um den aufgrund der Wahrung der unverkürzten Bemessungsgrundlage erhöhten Aufwand der Arbeitgeber für SV-Beiträge angehoben werden.
Diese Maßnahmen sollen mit 1. 7. 2009 in Kraft treten und sind bis Ende 2012 befristet. (§ 37b, § 37c und § 79 Abs 3 AMSG)
4. Änderungen im Beitragsrecht
Entfall des AlVG-Beitrags für ältere Arbeitnehmer:
Derzeit ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 57. Lebensjahr vollendet haben oder das 56. Lebensjahr vor dem 1. 7. 2008 vollendet haben, ab dem Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.
Zur Finanzierung der zahlreichen geplanten arbeitsmarktpolitischen Verbesserungen soll ab 1. 9. 2009 (und befristet bis Ende 2013) die Altersgrenze für die Beitragsbefreiung um ein Jahr verschoben werden. Somit sind ab diesem Zeitpunkt Personen beitragsbefreit, die das 58. Lebensjahr vollendet haben oder das 57. Lebensjahr vor dem 1. 9. 2009 vollendet haben. (§ 2 Abs 8, § 10 Abs 39 AMPFG)
Entfall des Bonus/Malus-Modells:
Das Bonus/Malus-Modell sieht einen Bonus für den Dienstgeber bei Einstellung (Entfall des Dienstgeberanteils des AlV-Beitrags) bzw einen Malus (einmaliger Sonderbeitrag) bei Freisetzung von Arbeitnehmern nach Vollendung des 50. Lebensjahres vor.
Dieses Bonus-Malus-System soll mit 1. 9. 2009 entfallen, weil es - so die Begründung im Initiativantrag - im Vergleich mit den gezielten, zielgruppenorientierten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen keinen arbeitsmarktpolitischen Steuerungseffekt hat, jedoch einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Unternehmen und für die KrV-Träger bedeutet, trotz differenzierter Ausnahmetatbestände in vielen Fällen zu keinem allgemein zufriedenstellenden Ergebnis führt (weil die Zuordnung nur nach dem formalen Auflösungsgrund erfolgen kann) und der Saldo für die Gebarung Arbeitsmarktpolitik negativ ist.
Das Bonus/Malus-Modell ist somit erstmals auf Einstellungen und Freisetzungen älterer Arbeitnehmer nach Ablauf des 31. 8. 2009 nicht mehr anzuwenden. (Entfall von § 5a bis § 5c AMPFG; § 11 Abs 2 AMPFG)
Aussetzung einer allfälligen Anhebung des Nachtschwerarbeits-Beitrages bis Ende 2012: Dadurch wird sichergestellt, dass bis einschließlich 2013 die Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages unverändert bleibt und somit weiterhin 2 % der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem ASVG geregelten Pensionsversicherung beträgt. (Art XIII Abs 12 NSchG)
Verlängerung der Übergangsregelung zur Finanzierung des Sachbereichs Schlechtwetterregelung in der Bauwirtschaft um weitere 2 Jahre (bis 2011) durch Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages in Höhe von 2,5 Mio € aus der Gebarung der Arbeitsmarktpolitik. (§ 20 BSchEG)
5. Sonstige Änderungen
Personen, die aufgrund der Anrechnung des Einkommens des Ehepartner (Lebensgefährten) mangels Notlage keine Notstandshilfe erhalten können, aber keine beitragsfreie Mitversicherung in Anspruch nehmen können, sollen ab 1. 8. 2009 bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe nicht nur wie schon bisher in der Pensionsversicherung, sondern auch in der Krankenversicherung versichert sein. (§ 6 Abs 2 Z 4, § 34, § 42, § 43 AlVG)
Einrichtung einer neuen Arbeitsstiftung mit besonderem Schwerpunkt auf junge Arbeitslose, die einen Umstieg in eine neue Beschäftigung leisten müssen, wobei insbesondere neue oder zusätzliche Ausbildungen bzw Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. In Hinblick auf die besondere Dringlichkeit soll die neue Jugendstiftung bereits ab 1. 6. 2009 eingerichtet werden können. (§ 18 Abs 7 AlVG, § 13e IESG)
Aufwertung länger zurück liegender Beitragsgrundlagen für die Bemessung des Arbeitslosengeldes: Bisher ist eine Aufwertung der für die Bemessung des Arbeitslosengeldes heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nur vorgesehen, wenn diese älter als 4 Jahre sind. Ab 1. 9. 2009 sollen künftig in Angleichung an andere Bemessungsverfahren der sozialen Sicherungssysteme alle älteren Jahresbeitragsgrundlagen entsprechend aufgewertet werden. (§ 21 Abs 1 AlVG)
Verlängerung der Zugangsmöglichkeit zum Übergangsgeld um ein Jahr bis Ende 2010; danach tritt eine Einschleifregelung in Kraft. (§ 39a AlVG)
Verpflichtende Kundmachung von Richtlinien, die rechtsgestaltende Wirkung im Bereich der Arbeitslosenversicherung haben, im Internet. (§ 4 Abs 4 AMSG)
Verbesserung der Einsatzmöglichkeit des Solidaritätsprämienmodells: Ab 1. 8. 2009 können als Ersatzarbeitskräfte nicht nur Personen eingestellt werden, die vor der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, sondern auch Personen, die aus einer überbetrieblichen Lehrausbildung in ein betriebliches Lehrverhältnis übernommen werden. (§ 37a Abs 1 Z 2 AMSG)
Klarstellung bei der Berechtigung zur Beantragung von Insolvenz-Entgelt:
In seinem Urteil OGH 14. 10. 2008, 8 ObS 6/08b, hat der OGH in Abänderung seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen, dass einem Überweisungsgläubiger infolge Pfändung des Insolvenz-Entgelts ein eigenes Antragsrecht auf Insolvenz-Entgelt zusteht.
Im Initiativantrag ist nun zur Klarstellung der Rechtslage vorgesehen, dass die Berechtigung zur Antragstellung grundsätzlich nur dem Anspruchsberechtigten - also im Regelfall dem Arbeitnehmer selbst - zukommen soll. Werden der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt oder die nach § 1 Abs 2 IESG gesicherten Ansprüche gepfändet, verpfändet oder übertragen, ist der Anspruchsberechtigte zur Antragstellung hinsichtlich des pfändbaren Teils der gesicherten Ansprüche verpflichtet.
Nur für den Fall, dass diese Antragstellung überhaupt unterbleibt oder nicht fristgerecht erfolgt, soll der Gläubiger die Möglichkeit haben - eingeschränkt auf die ihm nach dem Exekutionsrecht zustehenden Teile der Entgeltansprüche des Arbeitnehmers - einen Antrag auf Insolvenz-Entgelt zu stellen. Dazu muss er einen entsprechenden Exekutionstitel erwirkt haben, der den Anspruchsberechtigten zur Antragstellung verpflichtet. Die übrigen Voraussetzungen für den Antrag sollen dieselben sein wie bei einem Antrag des Arbeitnehmers, wobei die Frist zur Antragstellung durch den Gläubiger während des Verfahrens zur Erlangung dieses Exekutionstitels gehemmt ist. (§ 6 Abs 8 IESG neu)