

Vor dem Jahreswechsel ist die Arbeitsbelastung bei jedem sehr groß. Vieles muss unbedingt noch vor dem 31.12. erledigt werden.
Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.
Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass grundsätzlich nur Zahlungen ergebniswirksam sind (d.h. den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies im Gegensatz dazu bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.
Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.
Beispiel: Wird die Mietzahlung für Dezember 2014, die am 31.12.2014 fällig ist, am 15.1.2015 bezahlt, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist die Miete noch im Dezember 2014 als bezahlt.
Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilfreibeträgen. Das sind der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Freibetrag.
Wird nicht investiert, so steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls der Grundfreibetrag in der Höhe von 13 % des Gewinns zu, höchstens jedoch bis zu einem Gewinn in der Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).
Übersteigt nun der Gewinn € 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu. Der investitionsbedingte GFB ist gestaffelt und beträgt:
Nicht vergessen! Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn tatsächlich investiert wird. Begünstigte Investitionen sind:
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Deshalb sollten diese noch bis zum Jahresende angeschafft werden, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2015 ohnehin geplant ist.
Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2014, steht eine Halbjahres-AfA zu.
Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu einer Höhe von € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind nur dann abzugsfähig, wenn sie an Einrichtungen geleistet werden,
Die Spenden an diese Einrichtungen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2015 zu verschieben.
Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2009 aus.
Stand: 26. November 2014
Werbungskosten sind jene Aufwendungen, die bei den außerbetrieblichen
Einkunftsarten bei der Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen
abgezogen werden können.
Beispiel: Ein Spitalsarzt hat aufgrund seiner Tätigkeit im
Krankenhaus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wenn er in seiner
Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten geltend macht, bekommt er dadurch
einen Teil der Lohnsteuer rückerstattet. Manche Werbungskosten, wie z.B.
das Pendlerpauschale können auch bereits monatlich bei der
Lohnsteuerberechnung berücksichtigt werden.
Das Gesetz definiert "Werbungskosten" als Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie müssen beruflich veranlasst
sein ? also in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit
stehen.
Für bestimmte Werbungskosten steht jedem Arbeitnehmer ein
Werbungskostenpauschale von € 132,00 jährlich zu. Dieses Pauschale wird ?
unabhängig davon, ob Werbungskosten geltend gemacht werden oder nicht ?
von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen.
Achtung: Werbungskosten können nur in dem Jahr geltend
gemacht werden, in dem sie auch bezahlt werden.
Zu den Werbungskosten zählen unter anderem auch
Nach einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom Dezember
2013, ist eine Unterscheidung in Fort- und Ausbildung nicht erforderlich,
weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. Der Unterschied zur
Umschulung ist, dass Aus- und Fortbildungen nicht umfassend sein müssen.
Es sind somit auch einzelne berufsspezifische Ausbildungen als
Werbungskosten abziehbar.
Abzugsfähige Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ärzte sind
beispielsweise Ausbildungen zur Spezialisierung eines Arztes, wie der
Besuch eines Lehrgangs für Tropenmedizin oder für Akupunktur, und auch die
Ausbildung zum Arbeitsmediziner.
Stand: 26. November 2014
Neue Regelbedarfssätze für das Jahr 2015
Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt
| Altersgruppe | Euro |
|---|---|
| 0?3 Jahre | € 197,00 |
| 3?6 Jahre | € 253,00 |
| 6?10 Jahre | € 326,00 |
| 10?15 Jahre | € 372,00 |
| 15?19 Jahre | € 439,00 |
| 19-28 Jahre | € 550,00 |
Werden Unterhaltsleistungen für ein nicht dem Haushalt des
Steuerpflichtigen angehöriges Kind gezahlt, kann ein
Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden
| für das 1. Kind | € 29,20 p.m. |
| für das 2. Kind | € 43,80 p.m. |
| für jedes weitere Kind | € 58,40 p.m. |
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der
Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann
zuerkannt, wenn
Stand: 26. November 2014
Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) sind beim
Dienstnehmer von der Lohnsteuer befreit, wenn die steuerlichen
Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Zulage vorliegen. Eine
Zulage steht z.B. zu, wenn die schädliche Einwirkung von
gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen zwangsläufig eine Gefährdung
von Leben, Gesundheit oder der körperlichen Sicherheit des Arbeitnehmers
mit sich bringt.
In den Lohnsteuerrichtlinien ist bisher daher vorgesehen, dass eine
Berufsgefahr bei Angestellten in medizinischen (ärztlichen) Ordinationen,
die im Strahlenbereich arbeiten, besteht. Ihnen steht eine steuerfreie
Gefahrenzulage zu, wenn eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. der
Kollektivvertrag) diese vorsieht.
Beim diesjährigen Salzburger Steuerdialog wurde darüber diskutiert,
inwieweit dies auch für Angestellte im Empfangsbereich einer
(fach)ärztlichen Praxis oder einer Spitalsambulanz zutrifft. Im Ergebnis
wird festgehalten, dass Dienstnehmer, die rein im Empfangsbereich
eingesetzt werden, keiner Gefährdung ausgesetzt sind, die über das
Allgemeinrisiko hinausgeht. Demnach steht ihnen keine steuerfreie
Gefahrenzulage zu. Außer sie kommen mit fremdem Blut oder Harn in Kontakt,
dann kann ihnen diese Zulage steuerfrei gewährt werden.
Neben diesen Voraussetzungen muss die Zulage auch aufgrund einer
Bestimmung im Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung zustehen.
Die Höhe der Zulage ist von der Regelung im entsprechenden
Kollektivvertrag abhängig. Sie ist daher in den einzelnen Bundesländern
unterschiedlich. Auch die genaue Definition in welchen Fällen eine
Gefahrenzulage zusteht, variiert zwischen den Bundesländern.
Tipp: Bei jedem Ordinationsmitarbeiter, der eine Gefahrenzulage
erhält, sollte dokumentiert werden, inwieweit für ihn eine Gefährdung
besteht und warum ihm daher die Zulage zusteht. Dadurch kann eine
Diskussion bei einer Prüfung vermieden werden.
Stand: 26. November 2014
| ASVG | |
|---|---|
| Geringfügigkeitsgrenze | |
| täglich | € 31,17 |
| monatlich | € 405,98 |
| Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe | € 608,97 |
| Höchstbeitragsgrundlage | |
| täglich | € 155,00 |
| monatlich | € 4.650,00 |
| jährlich für Sonderzahlungen | € 9.300,00 |
| Höchstbeitragsgrundlage | |
| monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung | € 5.425,00 |
| GSVG/FSVG | |
|---|---|
| Pensionsversicherung FSVG | 20 % |
| Höchstbeitragsgrundlage | |
| pro Monat | € 5.425,00 |
| pro Jahr | € 65.100,00 |
| Mindestbeitragsgrundlage 1. - 3. Jahr | |
| pro Monat | € 537,78 |
| pro Jahr | € 6.453,36 |
| Mindestbeitragsgrundlage ab 4. Jahr | |
| pro Monat | € 706,56 |
| pro Jahr | € 8.478,72 |
| Unfallversicherung | |
|---|---|
| Beitrag zur Unfallversicherung | |
| monatlich | € 8,90 |
| jährlich | € 106,80 |
Stand: 26. November 2014
ab 3.1.2015, Österreichtour
"Les Miserables", "Sister Act", "Mamma Mia", "Cats", "Falco", "König
der Löwen" und viele Musicals mehr werden in einer zweieinhalbstündigen
Show als Nacht der Musicals auf die Bühne gebracht. Licht- und
Soundkonzept und aufwendige Kostüme lassen die Atmosphäre des New Yorker
Broadway und des Londoner West End aufleben.
10. - 25.1.2015, Pillerseetal
Schlittenhunde stehen im Mittelpunkt dieser Veranstaltung in St. Ulrich
am Pillersee. Ein umfangreiches Programm ist geplant, u.a. Nachtfahrten
mit den Schlittenhunden und spannende Hunderennen zeitgleich mit den
Hahnenkammrennen in Kitzbühel.
30.1. - 3.5.2015, Wien
Degas, Cezanne, Seurat vereint in der Albertina zum Thema "Archiv der
Träume". 200 Werke der drei großen Franzosen aus dem Musée d?Orsay -
zusammengestellt von Werner Spies, ehemaliger Direktor Musée national
d?art moderne, Centre Georges Pompidou in Paris.
Stand: 26. November 2014