

Die Haftungsbestimmungen
Bei der Weitergabe von Aufträgen im Bereich von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes 1994 haftet der Auftraggeber für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zum Höchstausmaß von 20 Prozent des geleisteten Werklohnes. Die Auftraggeberhaftung umfasst alle Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens bei den Krankenversicherungsträgern, losgelöst vom konkreten Bauauftrag. Die Haftung wird schlagend, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das beauftragte Unternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unternehmen bereits insolvent ist.
Es gibt 2 Möglichkeiten der Haftung zu entgehen:
1.)Entfall der Haftung durch Eintragung in die HFU-Gesamtliste
Die Auftraggeberhaftung für das beauftragende Unternehmen entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in einer so genannten Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird. Diese Liste ist von den Krankenversicherungsträgern tagesaktuell zu führen. Bei der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) wurde ein Dienstleistungszentrum (DLZ-AGH) eingerichtet, dem unter anderem die Führung der HFU-Gesamtliste obliegt. Damit ein Unternehmen in diese Liste aufgenommen werden kann, muss es mindestens drei Jahre lang Bauleistungen erbracht haben und es dürfen keine Beitragsrückstände vorliegen.
2.)Entfall der Haftung durch Zahlung an das Dienstleistungszentrum
Die Auftraggeberhaftung kann allerdings auch dadurch vermieden werden, dass der Auftraggeber 20 Prozent des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) nicht an den Auftragnehmer, sondern an das Dienstleistungszentrum bei der WGKK überweist. Das Dienstleistungszentrum ist für die Entgegennahme, Weiterleitung und Verrechnung des Haftungsbetrages zuständig. Die Höhe des Haftungsbetrages ist jährlich (erstmals ab 2010) auf Grund der Informationen des Dienstleistungszentrums anzupassen, wenn die Gesamtheit der Haftungsbeträge nicht den in diesem Kalenderjahr uneinbringlich gewordenen Beiträgen entspricht.