

Wer sich häufig und dauerhaft in einem EU- Mitgliedstaat aufhält, etwa weil er dort eine
Ferienimmobilie hat oder weil er im Ausland arbeitet, der sollte den 17.8.2015 im Auge
behalten. Dann tritt nämlich die sog. EU-Erbrechtsverordnung in Kraft, die zu einer
Änderung des anwendbaren Erbrechts führen kann. Danach kann plötzlich ausländisches Erbrecht gelten.
Damit künftig vermieden wird, dass mehrere konkurrierende Erbrechtsordnungen auf einen Erbfall Anwendung finden, wird - mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks - nun innerhalb der EU festgelegt, welches Erbrecht einheitlich angewandt wird.
Nicht ausdrücklich festgelegt wurde, wie der gewöhnliche Aufenthalt zu bestimmen ist.
Maßgeblich wird eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes sein. Dabei dürften Auslegungsschwierigkeiten zwischen den betreffenden Staaten vorprogrammiert sein.
So ist nämlich nicht ganz eindeutig, welches Erbrecht gilt, wenn sich der Erblasser etwa sechs Monate in Spanien - und weitere sechs Monate im Jahr in Österreich aufhält. Auf Nummer sicher geht deshalb, wer das anwendbare Erbrecht im Testament festlegt.
Diese ausdrückliche Rechtswahl sollte nicht nur in Erwägung gezogen werden, wenn man sich über längere Zeit im ausländischen Feriendomizil aufhält. Auch bei einem - wenn auch nur zeitlich befristeten - Umzug ins Ausland aus beruflichen Gründen kann sich der gewöhnliche Aufenthalt verändern.