

1. Steuertatbestand der NoVA
Gemäß § 82 Abs 8 KFG ist die Verwendung eines Kraftfahrzeugs von länger als einem Monat als Verwendung eines Fahrzeugs mit dauerndem Standort in Österreich anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung ist daher nur für einen Monat in Österreich ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Bei länger als einem Monat dauerndem Standort eines Kraftfahrzeugs in Österreich muss das Fahrzeug daher bei den österreichischen Verwaltungsbehörden zugelassen werden. Der ausländische Zulassungsschein und die ausländischen Kennzeichentafeln sind bei den österreichischen Verwaltungsbehörden abzugeben.3 In der Folge muss durch die erstmalige Zulassung gem. § 1 Z 3 NoVAG Normverbrauchsabgabe entrichtet werden ("fiktive Zulassung").
1.1. Dauernder Standort in Österreich
Als dauernder Standort und somit Anknüpfungspunkt für eine NoVA-Pflicht gelten nach der herrschenden Rechtsprechung:
• bei Privatpersonen: der Hauptwohnsitz des Verwenders des Fahrzeugs.
• bei Unternehmerfahrzeugen: der Ort, von dem aus der Fahrzeughalter über das Fahrzeug verfügen kann.
• bei Gastarbeitern: Wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich befindet und diese Personen nur alle paar Monate (z. B. alle drei Monate) ihrem Heimatland Besuche abstatten, ergibt sich die NoVA-Pflicht aufgrund eines dauernden Standortes in Österreich.
• bei (ausländischen) Pendlern: Bei Tages-, Wochen- oder Monatspendlern sowie bei den Saisonarbeitern gilt als Mittelpunkt der Lebens¬interessen der Familienwohnsitz (= dauernder Standort).
• bei (ausländischen) Studenten: Der dauernde Wohnsitz ist bei unterhaltsberechtigten Studenten der ordentliche Wohnsitz der Eltern.
1.2. Ausnahmen von der NoVA-Steuerpflicht bei der Verwendung von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen
Nachfolgend werden einige Ausnahmen dargestellt, die sich aus der bisherigen Rechtsprechung ergeben haben. Jeder Sachverhalt muss jedoch gesondert beurteilt werden, um sämtliche Tatbestandsmerkmale prüfen zu können.
Bei Fahrzeugen in ausländischem Betriebsvermögen und weitaus überwiegender Verwendung des Kraftfahrzeugs sowie Vorliegen eines Hauptwohnsitzes des Verwenders in Österreich ist das Fahren mit ausländischem Kennzeichen erlaubt; daher wird keine fiktive Zulassung unterstellt.4 In diesem Fall ergibt sich auch keine NoVA-Pflicht.
Bei einer Überlassung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen einer ausländischen Gesellschaft, die in Österreich keine Betriebsstätte unterhält, an einen österreichischen Dienstnehmer liegt auch keine NoVA-Steuerpflicht vor.
Eine Fahrzeugüberlassung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen eines ausländischen Unternehmens an einen in Österreich wohnenden geschäftsführenden Gesellschafter ist hingegen NoVA-pflichtig. Dabei wird unterstellt, dass der Geschäftsführer-Gesellschafter ein Fahrzeug frei ohne Beschränkungen im In- und Ausland verwenden kann.
Beispiel: NoVA-Pflicht
Eine ausländische Unternehmung verfügt in Österreich über eine Betriebsstätte, die als zentraler Betriebsstandort der Fahrzeuge betrachtet werden kann. Die Fahrzeuge werden auch ausschließlich in Österreich betrieblich verwendet und genutzt. In diesem Fall ist ein dauernder Standort in Österreich gegeben, und die (ausländischen) Fahrzeuge sind daher NoVA-pflichtig.
1.3. Entstehen der NoVA-Steuerschuld
Ist ein Fahrzeug in Österreich nach dem KFG zuzulassen, entsteht die Steuerpflicht nicht erst nach Ablauf der einmonatigen Frist, sondern bereits nach Einbringung des Fahrzeugs in das Bundesgebiet.
1.4. Steuerschuldner der NoVA in derartigen Fällen
Bei einem dauernden Standort eines Fahrzeugs und der daraus sich ergebenden Zulassungsverpflichtung in Österreich sind der Zulassungsbesitzer (oft auch im Ausland) und derjenige, der das Fahrzeug im Inland verwendet (Verwender), Gesamtschuldner. Bei Gesamtschuldverhältnissen kann die Abgabenbehörde grundsätzlich wählen, von wem die Steuerschuld gefordert wird.
2. Kraftfahrzeugsteuer
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gem. § 1 Abs 1 Z 2 KfzStG Kraftfahrzeuge, die in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden und die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden. Die Einhebung dieser Steuer hat in derartigen Fällen vom Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt zu erfolgen.
2.1. Steuerschuld
Die Steuerpflicht beginnt bei allen Tatbeständen gem. § 1 Abs 1 Z 2 KfzStG bei Grenzeintritt nach Österreich. Steuerschuldner ist diejenige Person, die das Fahrzeug in Österreich verwendet.
Aufgrund dieses Tatbestands muss auch gleichzeitig mit der NoVA-Vorschreibung die Kraftfahrzeugsteuer nachgefordert und eingehoben werden.
3. Schlussbemerkung
In der Vergangenheit wurden die Bestimmungen über Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen vielfacht missachtet oder waren vielleicht vielen Personen nicht bekannt. Nunmehr werden diese Fälle von der Finanzverwaltung verstärkt kontrolliert. Diese Maßnahmen sollen einerseits der Aufrechterhaltung von Steuerehrlichkeit dienen, andererseits zu mehr Steuerge¬rechtigkeit führen und letztendlich dem Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Geltung verschaffen.
Entnommen aus SWK 28/2012 Artikel von Dr. Bernhard Ludwig