

Gewinnausschüttungen aus der GmbH unterliegen grundsätzlich der Endbesteuerung. Die Kapitalertragsteuer wird von der GmbH einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die Ausschüttungen scheinen nicht im Einkommensteuerbescheid des Gesellschafter-Geschäftsführers auf. Dadurch werden diese Ausschüttungen dem Versicherungsträger nicht mit den Einkommensdaten des Versicherten übermittelt.
Die Sozialversicherungsanstalten forderten deshalb ein effizientes und dem heutigen Stand der Technik entsprechendes automationsunterstütztes Verfahren zur Übermittlung der Ausschüttungsdaten an den zuständigen Sozialversicherungsträger.
Dies ist bis dato allerdings nicht gelungen, weshalb aktuell eine neue Verwaltungspraxis testweise durchgeführt wird.
Da die Versicherten dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis maßgeblich sind, Auskunft zu erteilen haben, werden derzeit Briefe an geschäftsführende GmbH Gesellschafter versendet, um so Auskunft über zugegangene Ausschüttungen zu erhalten und diese der SV Pflicht zu unterziehen.
Personen, die ihre Meldepflicht verletzen oder Auskünfte verweigern bzw. unwahre Angaben machen, begehen eine Verwaltungsübertretung und können von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro bestraft werden.
Erreichen Ihre Geschäftsführerbezüge allerdings bereits die Höchstbeitragsgrundlage, hat dies keine weiter Auswirkung.