

Bereits seit 1.9.2009 besteht für Auftraggeber, die Leistungsempfänger von Bauleistungen iSd § 19 Abs. 1a UStG sind, die sogenannte Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge des Auftragnehmers. Der Auftraggeber haftet seitdem im Ausmaß von 20% der geleisteten Zahlungen an den Auftragnehmer.
Diese Haftung wurde mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 ausgeweitet und umfasst ab 1.7.2011 auch die Haftung für lohnabhängige Abgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) des beauftragten Unternehmens.
Das Höchstausmaß der Haftung beträgt 5 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung entsteht, sobald der Werklohn an den Auftragnehmer bezahlt wird und setzt voraus, dass beim Auftragnehmer - also dem Subunternehmer - erfolglos Exekution geführt wurde oder ein Insolvenztatbestand vorliegt.
Bereits seit 1.9.2009 besteht für Auftraggeber, die Leistungsempfänger von Bauleistungen iSd § 19 Abs. 1a UStG sind, die sogenannte Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge des Auftragnehmers. Der Auftraggeber haftet seitdem im Ausmaß von 20% der geleisteten Zahlungen an den Auftragnehmer.
Diese Haftung wurde mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 ausgeweitet und umfasst ab 1.7.2011 auch die Haftung für lohnabhängige Abgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) des beauftragten Unternehmens.
Das Höchstausmaß der Haftung beträgt 5 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung entsteht, sobald der Werklohn an den Auftragnehmer bezahlt wird und setzt voraus, dass beim Auftragnehmer - also dem Subunternehmer - erfolglos Exekution geführt wurde oder ein Insolvenztatbestand vorliegt.
Die Haftung entfällt - wie auch schon bei der Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge -, wenn das Auftrag gebende Unternehmen einen Haftungsbetrag (5% des geleisteten Werklohns) an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse überweist oder wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird.
Das beauftragte Unternehmen (Auftragnehmer) hat dem Auftraggeber durch Bekanntgabe der Finanzamtsnummer sein zuständiges Finanzamt sowie für die entsprechende Zuordnung der Überweisung seine UID-Nummer oder, wenn diese nicht vorhanden ist, die Steuernummer mitzuteilen.